Expertenforum

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  • 01
    Ende freiwillige Krankenversicherung

    Guten Tag,

    ich habe eine Beschäftigte, die bei Ihnen freiwillig krankenversichert ist. Die Beschäftigte wechselt nunmehr von Vollzeit auf 32 Wochenstunden Teilzeitbeschäftigung zum 18.10.25 und das regelmäßige Einkommen ist unter der Versicherungspflichtgrenze. Damit ist sie wieder versicherungspflichtig.

    Muss die Abmeldung wegen Wechsel Beitragsgruppenschlüssel rückwirkend zum 01.10.25 oder zum 18.10.25 erfolgen - also taggenau?

  • 02
    RE: Ende freiwillige Krankenversicherung

    Hallo Reinhold,
     
    unbefristete Entgeltreduzierungen bei freiwillig Versicherten Arbeitnehmern, die dazu führen, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, bewirken zum Datum des Eintritts der Entgeltreduzierung  (hier: 18.10.2025) die sofortige Krankenversicherungspflicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Ende freiwillige Krankenversicherung

    Vielen Dank für die rasche Antwort.

    Leider habe ich wohl nicht präzise genug geschildert.


    Hier handelt es sich tatsächlich um eine befristete Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit.

    Die Teilzeitbeschäftigung ist vorerst befristet bis zum Ende der Elternzeit (19.05.2026).

    Eine weitere befristete Teilzeitbeschäftigung im Anschluss ist wahrscheinlich.

  • 04
    RE: Ende freiwillige Krankenversicherung

    Hallo Reinhold,
     
    hinsichtlich Ihrer zusätzlichen Angaben zum Sachverhalt ändert sich am Ergebnis bezüglich des Eintritts der Krankenversicherungspflicht gegenüber unserer ersten Antwort nichts. Darüberhinaus geben wir Ihnen die folgenden grundsätzlichen Informationen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Krankenversicherungspflicht-/freiheit einer befristeten Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber.   
     
    Aufgrund der Entgeltreduzierung (Infolge der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit) ist eine neue Beurteilung der Krankenversicherungspflicht/-freiheit vorzunehmen.
     
    Dabei ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahr) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln, d.h. das (reduzierte) monatliche Arbeitsentgelt wird mit zwölf multipliziert, regelmäßige Einmalzahlungen werden hinzugerechnet. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein Jahreswert, der mit der jeweils maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird. Dabei spielt das tatsächlich erzielte Jahresentgelt für die Beurteilung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts keine Rolle. Es ist ausschließlich das zukunftsbezogene (vorausschauend für 12 Monate) prognostizierte Jahresentgelt maßgebend.
     
    Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze ab diesem Zeitpunkt nicht mehr übersteigen wird, besteht ab Beginn der Teilzeitbeschäftigung Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Krankenversicherungspflicht setzt somit zu dem Zeitpunkt ein, von dem an das unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegende Arbeitsentgelt gezahlt wird.
     
    Die (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit führt von Beginn der Beschäftigung an nicht zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
     
    Die aus Anlass der Ausübung der nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit bestehende Krankenversicherungspflicht endet nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, da die nicht volle Erwerbstätigkeit bis zum Ende der Elternzeit ausgeübt wird. Ein Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht kommt dementsprechend frühestens zum Ende des Kalenderjahres 2026 in Betracht, vorausgesetzt, dass die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres 2027 an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls
    überschritten wird.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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