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  • 01
    Ende der Altersteilzeit durch vergleichbare Leistungen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    im § 5 Abs. 2 und 3 des Altersteilzeitgesetztes endet die Altersteilzeit, wenn die Person eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.


    Wir haben jetzt einen Personalfall, der durch Entgeltumwandlung einen Rentenanspruch bei einem anderen AG erworben hat.


    Ist die Auszahlung einer Rente von einem anderen Unternehmen schädlich für unseren Altersteilzeitvertrag? Bspw. für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit des Aufstockungsbetrages oder endet gar die Altersteilzeit?


    Falls nein, welche Sachverhalte könnten sich hinter dieser Formulierung im Gesetz verstecken?


    Vorab vielen Dank für Ihre Unterstützung.


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  • 02
    RE: Ende der Altersteilzeit durch vergleichbare Leistungen

    Guten Tag,
     
    der von Ihnen erwähnte § 5 AltTZG beschreibt das Erlöschen bzw. das Ruhen des Anspruchs auf Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit
    im Rahmen der Altersteilzeitarbeit, nicht aber das grundsätzliche Ende der Altersteilzeitarbeit.
     
    Diese Förderleistungen bedingen einen Beginn der Altersteilzeit vor dem 01.01.2010. Danach begonnene Altersteilzeitarbeit wird nicht mehr durch die
    Bundesagentur gefördert.
     
    Insoweit hat der § 5 AltTZG heute keine praktischen Auswirkungen mehr, da eine Förderung ab 01.01.2010 nicht mehr erfolgt.
     
    Die grundsätzlichen Regelungen des AltTZG bleibt jedoch auch für nach dem 31. 12. 2009 beginnende, nicht mehr von der BA geförderte, Altersteilzeit die maßgebende Rechtsgrundlage für die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall unterstellen wir, dass von dem anderen Arbeitgeber eine Betriebsrente als Versorgungsbezug gezahlt wird.
     
    Dies hat nach unserer Auffassung keine Auswirkung auf Ihre Altersteilzeitvereinbarung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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