Sehr geehrte Damen und Herren,
im § 5 Abs. 2 und 3 des Altersteilzeitgesetztes endet die Altersteilzeit, wenn die Person eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.
Wir haben jetzt einen Personalfall, der durch Entgeltumwandlung einen Rentenanspruch bei einem anderen AG erworben hat.
Ist die Auszahlung einer Rente von einem anderen Unternehmen schädlich für unseren Altersteilzeitvertrag? Bspw. für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit des Aufstockungsbetrages oder endet gar die Altersteilzeit?
Falls nein, welche Sachverhalte könnten sich hinter dieser Formulierung im Gesetz verstecken?
Vorab vielen Dank für Ihre Unterstützung.
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