Expertenforum - Elternzeit und geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber - DEÜV

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  • 01
    Elternzeit und geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber - DEÜV

    Hallo Expertenteam,


    unsere Arbeitnehmerin ist vom 03.11.2023 bis 26.08.2025 in Elternzeit.

    Ab 01.09.2024 wird sie während der Elternzeit eine geringfügige Beschäftigung bei uns, also dem gleichen Arbeitgeber, aufnehmen.


    Nun stellt sich uns die Frage, wie es sich mit der DEÜV-Meldung verhält?


    Muss die Hauptbeschäftigung abgemeldet und die geringfüge Beschäftigung angemeldet werden? Welche Konsequenzen hätte dies für die beitragsfreie Weiterversicherung?


    Oder ist die geringfügige Beschäftigung in diesem Fall über eine zweite Personalnummer abzurechnen, damit die Hauptbeschäftigung nicht beendet wird?


    Vielen Dank für Ihre Antwort und schöne Grüße

    Karin06

     

  • 02
    RE: Elternzeit und geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber - DEÜV

    Guten Tag,
     
    Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit sind grundsätzlich möglich.
    Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt dabei nicht mehr als 538 Euro, ist eine solche Beschäftigung als geringfügig entlohnte Beschäftigung anzusehen.
     
    Da bei einem Wechsel von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung während der Elternzeit ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, kann die Arbeitnehmerin nicht gleichzeitig zur Minijobzentrale und bei ihrer Krankenkasse gemeldet sein.
    Demzufolge ist es nicht möglich, bei einem Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen auszuüben, die im Abrechnungsprogramm mit verschiedenen Personalnummern angelegt werden.
     
    Somit ist in Ihrem Sachverhalt eine Ummeldung vorzunehmen.
    Mit Umstellung der bisherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind eine Abmeldung bei der zuständigen Krankenkasse mit dem Meldegrund „31“ und eine Anmeldung zum Folgetag (Meldegrund „11“) an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.
     
    Unabhängig davon, dass die Mitarbeiterin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben wird, bleibt ihr Krankenversicherungsschutz während der Dauer der Elternzeit weiterhin beitragsfrei erhalten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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