Hallo Expertenteam,
unsere Arbeitnehmerin ist vom 03.11.2023 bis 26.08.2025 in Elternzeit.
Ab 01.09.2024 wird sie während der Elternzeit eine geringfügige Beschäftigung bei uns, also dem gleichen Arbeitgeber, aufnehmen.
Nun stellt sich uns die Frage, wie es sich mit der DEÜV-Meldung verhält?
Muss die Hauptbeschäftigung abgemeldet und die geringfüge Beschäftigung angemeldet werden? Welche Konsequenzen hätte dies für die beitragsfreie Weiterversicherung?
Oder ist die geringfügige Beschäftigung in diesem Fall über eine zweite Personalnummer abzurechnen, damit die Hauptbeschäftigung nicht beendet wird?
Vielen Dank für Ihre Antwort und schöne Grüße
Karin06