Expertenforum - Elternzeit private KV + zweite Beschäftigung

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Expertenforum

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  • 01
    Elternzeit private KV + zweite Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir rechnen in unserer Unternehmensgruppe mehrere Arbeitgeber ab. Eine Mitarbeiterin ist in Firma A angestellt und aktuell in Elternzeit. Sie ist privat Krankenversichert. Ab 01.01.2023 ist sie zusätzlich in Firma B angestellt (in Teilzeit). Mit dem Teilzeitgehalt unterschreitet sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Damit müsste sie ab 01.01.2023 wieder als pflichtversicherte gelten. Ist sie auch in Firma A mit Elternzeit wieder pflichtversichert? Welche gesetzliche Krankenkasse ist zuständig? Die letzte gesetzliche Krankenkasse (vor Beginn der privaten KV)?

    Freundliche Grüße

    Elisabeth Schwarz

  • 02
    RE: Elternzeit private KV + zweite Beschäftigung

    Hallo Frau Schwarz,
     
    bei Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit Beginn der Elternzeit.
     
    Privat krankenversicherte Personen bleiben grds. auch für die Dauer der Inanspruchnahme von Elternzeit weiterhin privat versichert, wenn sie vor der Elternzeit und/oder während der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht gesetzlich krankenversichert waren.
     
    Da in Ihrem Sachverhalt zum 01.01.2023 eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt aufgenommen wurde, das die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet, tritt zu diesem Zeitpunkt Krankenversicherungspflicht ein.
     
    Bei Ihrer Frage zur „zuständigen“ Krankenkasse ist folgendes zu beachten:
     
    Die Mitarbeiterin konnte bei Eintritt der Krankenversicherungspflicht zum 01.01.2023 innerhalb von 14 Tagen nach deren Beginn (hier: bis 15.01.2023) eine gesetzliche Krankenkasse frei wählen.
    Wurde das Wahlrecht von der Arbeitnehmerin nicht ausgeübt oder wurde der Arbeitgeber nicht innerhalb von 2 Wochen von ihr über die gewählte Krankenkasse informiert, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sie bei der Krankenkasse anzumelden, bei der diese zuletzt (gesetzlich) krankenversichert war.
    Dazu ist zu ermitteln, bei welcher Krankenkasse für die Arbeitnehmerin zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestand.
    War die Arbeitnehmerin bisher noch bei keiner Krankenkasse versichert, wählt der Arbeitgeber die Krankenkasse aus den wählbaren Kassen aus. Die Wahl der Krankenkasse trifft dann der Arbeitgeber anstelle der Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber hat die Mitarbeiterin über die gewählte Krankenkasse zu informieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Elternzeit private KV + zweite Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren, leider fehlt bei ihrer Antwort der Hinweis, dass sich unsere Mitarbeiterin bis zum Ende der Elternzeit von der Versicherungspflicht befreien lassen kann.

    Freundliche Grüße

    Elisabeth Schwarz

  • 04
    RE: Elternzeit private KV + zweite Beschäftigung

    Hallo Frau Schwarz,
     
    während einer Elternzeit darf eine beurlaubte Arbeitnehmerin bis zu 30 Wochenstunden arbeiten.
    Wer bisher wegen Überschreitens der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei war, durch die Teilzeitarbeit während der Elternzeit aber krankenversicherungspflichtig wird, kann auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit werden. Die Befreiung erstreckt sich allerdings nur auf die Zeit der Elternzeit. Wird die Beschäftigung darüber hinaus weiter in vermindertem Umfang fortgesetzt, endet die Befreiung mit dem letzten Tag der Elternzeit.
     
    Da Sie in Ihrer ersten Anfrage keine Frage zu einer Befreiungsmöglichkeit gestellt hatten, haben wir in unserer ersten Antwort diese Möglichkeit nicht erwähnt, weil wir in unseren Antworten nicht (immer) auf alle möglichen Eventualitäten und Optionen eingehen können.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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