Expertenforum - Elterneigenschaft

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  • 01
    Elterneigenschaft

    Bei einer Mitarbeiterin wurde nach der Eheschließung ein Kinderfreibetrag in den ELSTAM übermittelt. Lt. Auskunft der Mitarbeiterin lebt das Kind nicht mit im Haushalt, wird aber ca einmal wöchentlich betreut. Ist bei der Mitarbeiterin dadurch Elterneigenschaft gegeben?

  • 02
    RE: Elterneigenschaft

    Hallo S. Junn,
     
    die Elterneigenschaft im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XI unterstellt in generalisierender Weise, dass Betreuungs- und Erziehungsleistungen gegenüber dem Kind erbracht worden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob und ggf. wie lange tatsächlich eine Betreuung und Erziehung des Kindes stattgefunden haben. Unerheblich ist ferner, ob das Kind, für das Elterneigenschaft geltend gemacht wird, im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder sich dort aufhält. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslänglich wirksam. Bereits der Nachweis eines Kindes führt mithin dazu, dass für die Eltern der Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist.
     
    Die Elterneigenschaft kann jedes Elternteil in Anspruch nehmen, das Beiträge zur sozialen
    Pflegeversicherung zahlt. Darüber hinaus kann die Elterneigenschaft bei weiteren (als zwei)
    Elternteilen gegeben sein, beispielsweise bei Scheidung der Eltern und Wiederheirat eines
    Elternteils bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners, der als Stiefelternteil ebenfalls Elterneigenschaft erwirbt.
     
    Stiefeltern sind Ehegatten oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf nicht zu ihnen in einem Kindschaftsverhältnis stehende leibliche oder angenommene Kinder des anderen Ehegatten oder Lebenspartners. Ihnen ist jedoch keine Elterneigenschaft beizumessen, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist
     
    Die Elterneigenschaft ist dem Arbeitgeber in geeigneter Form nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Das Gesetz selbst schreibt zwar keine konkrete Form des Nachweises vor, allerdings wird in den „grundsätzlichen Hinweisen“ als Nachweis bei Stiefeltern z. B.  der Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages) genannt.
     
    Bestehen Zweifel an der Elterneigenschaft, sollten Sie sich eine Bestätigung der zuständigen Pflegekasse vorlegen lassen, dass die vorliegende Beziehung für die Befreiung vom Beitragszuschlag als ausreichend anerkannt wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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