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  • 01
    elektronischer Abruf DaBPV _ Anzahl Kinder

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    im Zusammenhang der gemeldeten Daten haben wir bei Mitarbeitern, wo eine Differenz bestand, eine Abfrage nochmals vorgenommen.


    Die Mitarbeiterin hat uns die Info von 2 Kindern gegeben.

    Lt. der Rückmeldung sind es jedoch 3 Kinder.


    Welche Daten sind für die Zukunft grundsätzlich anzusetzen?

    -elektronische Rückmeldung

    -wenn hier mehr Kinder gemeldet werden i.O., auch wenn MA weniger Kinder meldet

    -wenn weniger Kinder gemeldet werden als MA meldet --> Nachweis Seitens MA

    einreichen lassen


    Wir sind uns unschlüssig, nach welchen Angaben wir uns in unserem Fall richten sollen.


    Danke vorab.

  • 02
    RE: elektronischer Abruf DaBPV _ Anzahl Kinder

    Guten Tag,
     
    der in der Zeit vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung erbrachte Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder bleibt wirksam, wenn das Ergebnis des Abrufs der Daten im automatisierten Übermittlungsverfahren bestätigt wird.
     
    Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren mitgeteilten Angaben im Zuge des Abrufs der Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren nicht bestätigt werden, ist für die Zeit ab dem 01.07.2025 der Nachweis der Elterneigenschaft durch geeignete Unterlagen gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen. Für die Zeit bis zum 30.06.2025 gilt eine Art Bestandsschutz, das heißt, dass keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds erfolgt.
     
    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen – längstens für die Zeit bis 01.07.2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.09.2025 der Anforderung des Arbeitgebers zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
     
    Für Sie bedeutet das, dass im vorliegenden Fall eine Korrektur notwendig ist, da dem Mitarbeiter ein Nachteil entstanden ist. Die elektronische Rückmeldung ist wirksam.
    Möchte der Mitarbeitende hingegen mehr Kinder berücksichtigt haben, als im elektronischen Verfahren zurück gemeldet werden, sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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