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  • 01
    Eintritt Versicherungspflicht bei Teilzeit w. Elternzeit und Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Lohnfortzahlung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wenn eine geplante Teilzeit während Elternzeit vertraglich vereinbart wird und dadurch der Mitarbeiter von der freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert wird und dann vor Eintreten des Beginns außerhalb der Lohnfortzahlung erkrankt tritt dann trotzdem zum geplanten vertraglichen Beginn der Teilzeit während Elternzeit die Versicherungspflicht ein oder erst zu einem späteren Termin mit Beginn der Arbeitsaufnahme nach der Arbeitsunfähigkeit?


    Vor Beginn des Teilzeitvertrags während der Elternzeit besteht ein Teilzeitvertrag (keine Elternzeit; kein ruhendes AV) bei dem noch die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zutrifft. Mit weiterer Minderung des Beschäftigungsgrades im Zuge des Teilzeitvertrags während der Elternzeit wird die JAE-Grenze dann unterschritten.


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Eintritt Versicherungspflicht bei Teilzeit w. Elternzeit und Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Lohnfortzahlung

    Guten Tag,
     
    in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019 finden sich unter Punkt 5.3 folgende Auskünfte zur Unterbrechung der Beschäftigung:
     
    "Bei Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit Beginn der Elternzeit….
    Das Ende der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V lässt allerdings nicht den Rückschluss zu, dass im Anschluss daran Versicherungspflicht eintritt. Der Eintritt von Versicherungspflicht für Arbeitnehmer verlangt die Beschäftigung gegen Entgelt….
    In der Konsequenz führt die fehlende Entgeltzahlung mit Beginn des zweiten Monats zu einem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Damit verbunden ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Abgabe einer Abmeldung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ein Fortbestehen der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wird in diesen Fällen jedoch nicht angenommen."
     
    Bezogen auf Ihren Sachverhalt endet die Versicherungsfreiheit mit Beginn der Elternzeit. Die Versicherungspflicht in der Teilzeitbeschäftigung beginnt erst mit dem Tag der tatsächlichen Entgeltzahlung. Besteht zum geplanten Beginn der Teilzeitbeschäftigung eine Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung (z.B. wegen anrechenbaren Vorerkrankungen), verschiebt sich der Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der ersten Entgeltzahlung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Eintritt Versicherungspflicht bei Teilzeit w. Elternzeit und Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Lohnfortzahlung

    Guten Tag,


    als Ergänzung:

    Es gab keine Elternzeit in diesem Fall, lediglich Teilzeit während Elternzeit, daher hat die Versicherungsfreiheit nicht mit Beginn einer Elternzeit geendet.


    Vertragsbeginn Teilzeit während Elternzeit zum 12.11.2025 - gemäß Vergütungsvereinbarung in diesem Vertrag wird die JAE-Grenze unterschritten.

    Allerdings ist der Betroffene arbeitsunfähig erkrankt seit 09.09.2025 mit Ende der gesetzlichen Lohnfortzahlung zum 20.10.2025.


    Können Sie bestätigen, dass wir in diesem Fall den MA von freiwillig gesetzlicher KV auf Pflichtversichert nicht zum Vertragsbeginn 12.11.2025 stellen dürfen, sondern erst wenn die Arbeit nach der Krankheit wieder aufgenommen wird? z.B. am 15.12.2025?


    Vielen Dank.

  • 04
    RE: Eintritt Versicherungspflicht bei Teilzeit w. Elternzeit und Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Lohnfortzahlung

    Guten Tag,
     
    leider sind Ihre Aussagen zum Sachverhalt nicht ganz eindeutig. Wir verstehen den Sachverhalt wie folgt:
    Nach Ihrer Aussage wird während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung fortgeführt. Die zunächst ausgeübte Teilzeitbeschäftigung überschreitet weiterhin die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so dass Versicherungsfreiheit besteht.
    Seit 09.09.2025 liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, welche zum Zeitpunkt der geplanten (erneuten) Arbeitszeitreduzierung am 12.11.2025 noch andauert.
     
    In diesem Sachverhalt besagen die „Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019“ in Pkt. 5.3:
    Zu den Zeiten der Unterbrechung eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses, die ohne Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status bleiben, zählen insbesondere: - Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (unabhängig davon, ob Krankengeld oder Krankentagegeld gezahlt wird).
    Der Status der Versicherungsfreiheit bleibt erhalten, bis die Arbeitsunfähigkeit beendet ist. Erst mit tatsächlicher Aufnahme der reduzierten Arbeitszeit ist eine neue Berechnung des Jahresarbeitsentgeltes vorzunehmen und ggf. tritt dann Versicherungspflicht ein.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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