Wir haben eine PKV-Versicherte, die seit dem Jahr 2000 in der privaten KV versichert ist (Altfall). Sie wird in Kürze Ihre Arbeitszeit reduzieren und mit der Reduzierung des Arbeitsentgelts unter die für 2023 geltende JAEG fallen. Ist es richtig, dass für die MA bei der Bewertung für die Unterschreitung die aktuelle JAEG heranzuziehen ist und NICHT die Beitragsbemessungsgrenze (wg. Altfall)?
Vielen Dank und freundliche Grüße