Hallo liebes Expertenforum,
ich habe eine Frage die in das Arbeitsrecht sowie auch Sozialversicherungsrecht eintaucht.
Wir wollen einen Praktikanten einstellen. Dieser wünscht für die nächsten 4 Monate Vollzeit (40h/Woche) bei uns als Praktikant zuarbeiten. Ziel ist es für ihn praktische Erfahrungen zu sammeln.
Anschließend wünscht er sein Praktikum von 6 Monaten (auch 40h/Woche) durchzuführen um seine Masterarbeit zuschreiben.
1.) Das zweite Praktikum würde ich als Masterand abrechnen und dementsprechend auch den Vertrag aufsetzen. Heißt eine Aufwandsentschädigung zahlen. Personengruppe 190, Beitragsgruppenschlüssel 0000.
2.) Das erste Praktikum (Laufzeit 4 Monate - 40h/Woche) kann ich nicht eindeutig einstufen. Es wäre in meinen Augen ein freiwilliges Zwischenpraktikum. Oder gehört es mit zur Masterarbeit? Bei einem freiwilligen Praktikum (Pers.gruppe 101; Beitragsgruppenschlüssel 1111) wäre ja auch kein Mindestlohn zu zahlen. Korrekt?
Können Sie mich bei der Einschätzung des jeweiligen Praktika unterstützen?
Vielen Dank vorab und viele Grüße
MaJä
(Folgende Informationen liegen mir noch vor: Masterstudium seit 10/2020 (evtl. bis Q2/2023); laut seiner Aussage hat er nun ein vorlesungsfreies Semester.)