Expertenforum - Einmalzahlung und Berücksichtigung der Märzklausel nach Austritt im Minijob

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  • 01
    Einmalzahlung und Berücksichtigung der Märzklausel nach Austritt im Minijob

    Hallo,

    im Februar 2025 erhält ein zum 31.12.2024 ausgeschiedener Minijobbeschäftigter eine Prämie EMZ in Höhe von 125 € ausgezahlt. Der Auszahlungszeitpunkt ist lt. Betriebsvereinbarung so festgelegt. Muss in diesem Fall die Märzklausel angewendet werden bzw. gilt die Märzklausel auch für Minijobbeschäftigte? Wie ist die steuerrechtliche Beurteilung, Pauschal oder nach Steuerklasse 6 ? Leider konnte ich hierzu keine eindeutigen Bestimmungen finden!

    Danke

    Christine Töfflinger

     

  • 02
    RE: Einmalzahlung und Berücksichtigung der Märzklausel nach Austritt im Minijob

     
    Hallo Frau Töfflinger,
     
    wird eine Einmalzahlung nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, erfolgt die Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr. Die Zuordnung erfolgt selbst dann zu diesem letzten Entgeltabrechnungszeitraum, wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Eine Zuordnung ins Vorjahr (Märzklausel) ergibt sich, wenn eine Einmalzahlung im ersten Quartal eines Jahres gezahlt wird, das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis auch im Vorjahr bestand und die Einmalzahlung im laufenden Jahr nicht voll der Beitragspflicht unterliegt.
     
    Da uns aus den gesetzlichen Bestimmungen wie z. B. den Geringfügigkeits-Richtlinien kein Ausschluss bekannt ist, sind nach unserem Verständnis die Regelungen der Märzklausel auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte anzuwenden.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durch die Minijob-Zentrale vornehmen zu lassen.
     
    Bezüglich Ihrer Frage zur steuerrechtlichen Bewertung gilt grundsätzlich folgendes:
     
    Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten bestimmen die Arbeitgeber die Art der Besteuerung  und entscheiden, ob die Beschäftigung pauschal mit zwei Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse der jeweiligen Mitarbeitenden versteuert wird. Dabei „sollten“ die Arbeitgeber die Gesamtsituation der Mitarbeitenden berücksichtigen, damit diesen keine Nachteile entstehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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