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  • 01
    Einmalzahlung nach Austritt

    Hallo liebes Expertenteam,


    folgendes Szenario:

    ich habe einen ehemaligen Mitarbeitenden, der mehr als 1 Jahr nach seinem Austritt nun noch eine Einmalzahlung erhalten soll.


    Mein Plan war, ihn im aktuellen Monat einfach nochmal mit abzurechnen (ihn dafür also ein- und austreten zu lassen) Aber ich erhalte keine DEÜV-Meldung.


    Welche Meldung müsste denn eigentlich an die Krankenkasse rausgehen?


    Vielen Dank!


    Freundliche Grüße!

    Claudia

  • 02
    RE: Einmalzahlung nach Austritt

    Noch eine Ergänzung:


    Ich wollte ihn auch mit dem ursprünglichen BGRS anlegen und Beiträge abrechnen.

    Oder ist es tatsächlich so, dass gar keine Beiträge anfallen, weil er dieses Jahr keine SC-Tage und kein laufendes Einkommen hat?


    Und dementsprechend keine SV-Meldung abzusetzen ist?

  • 03
    RE: Einmalzahlung nach Austritt

    Guten Tag,
     
    zu Einmalzahlungen regelt § 23a SGB IV Folgendes: das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Zur Feststellung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sind die beitragspflichtigen Tage maßgebend.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, so wie in Ihrem Fall, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen. In Fällen, in denen keine weitere Meldung mehr zu erstellen ist, ist für die beitragspflichtige Einmalzahlung eine Sondermeldung mit Abgabegrund „54“ zu erstellen. Ist dies mit dem Lohnprogramm nicht mehr möglich, kann dies über das SV-Meldeportal manuell erfolgen.
     
    Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen bis zum Zeitpunkt der Auszahlung keine SV-Tage vor, dann ist die Einmalzahlung beitragsfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einmalzahlung bis zum 31. März geleistet wird. In  diesem Fall erfolgt die Zuordnung dem letzten mit Entgelt belegten Abrechnungszeitraum des Vorjahres.
     
    Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung ist das Beschäftigungsverhältnis bereits seit einem Jahr beendet. Wir unterstellen deshalb, dass im Jahr 2025 keine SV-Tage mehr vorlagen. Da auch die „März-Klausel“ keine Anwendung findet, ist die Einmalzahlung in diesem Fall beitragsfrei. DEÜV-Meldungen sind deshalb nicht mehr zu erstellen!
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam         
     

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