Expertenforum - Einmalzahlung bei Wechsel zum Minijobber

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  • 01
    Einmalzahlung bei Wechsel zum Minijobber

    Hallo zusammen,


    im öffentlichen Dienst ermittelt sich die für 11.2024 anstehende Jahressonderzahlung aus den Bemessungsmonaten 07.24-09.24. Wir haben eine Person, die ab 01.08. den Status zum Minijobber gewechselt hat.


    Nunmehr werden im November aufgrund des Minijobs keine SV-Beiträge aus der Jahressonderzahlung ermittelt, obwohl ein Teil der Jahressonderzahlung noch aus dem SV-Pflichtigen Beschäftigungsverhältnis resultiert.


    Ist das so korrekt oder müssen SV-Beiträge gezahlt werden?

  • 02
    RE: Einmalzahlung bei Wechsel zum Minijobber

    Guten Tag,
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB IV).
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in ein geringfügig entlohntes beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, ist zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.
     
    Ggf. ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.
     
    Da nach Ihrer Schilderung ein Wechsel des Versicherungsstatus (von versicherungspflichtig auf geringfügig entlohnt beschäftigt) bei demselben Arbeitgeber erfolgte, geht man für die beitragsrechtliche Behandlung der Einmalzahlung jedoch von getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Hierbei ist es unerheblich, ob sich die geringfügige Beschäftigung direkt anschließt oder es eine Pause zwischen beiden Beschäftigungen gibt.
     
    Die Einmalzahlung wird beitragsrechtlich so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.
     
    In ihrem Fall ist die Einmalzahlung für den Juli der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungszeit und August und September dem Minijob zuzuordnen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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