Wir haben eine Mitarbeiterin, die bei uns mit einem Pflichtpraktikum (vorgeschriebenen Zwischenpraktikum SV-frei) angefangen ist. Im Anschluss an die drei Monate Pflichtpraktikum hat sie eine Werkstudententätigkeit bei uns aufgenommen. Nun sind wir am überlegen, ihr zwischen ihrem bestandenen Bachelor-Studium und der Aufnahme des Masterstudiums einen Midijob anzubieten (direkt nach der Werkstudententätigkeit). Jetzt stellt sich bei und die Frage, wird das als einheitliche Beschäftigung gesehen? Wenn ja, wird dann dadurch das SV-freie Pflichtpraktikum nachträglich SV-Pflichtig? Vielen Dank schon mal für Ihre Rückmeldung!
Expertenforum - Einheitliche Beschäftigung?

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Einheitliche Beschäftigung?
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RE: Einheitliche Beschäftigung?
Hallo Ch. Taege,
beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium ist grundsätzlich nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden auszugehen, da der neue Ausbildungsabschnitt in Form des Masterstudiums sich in aller Regel nicht lückenlos an das Ende des Bachelorstudiums anschließt. Bei derartigen Unterbrechungen kann angesichts der erforderlichen Hochschulzugehörigkeit Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht eingeräumt werden. Allein die Absicht, zum nächstmöglichen Zeitpunkt das weiterführende Studium aufnehmen zu wollen, reicht für den Lückenschluss nicht aus.
Demzufolge ist in Ihrem Sachverhalt die zwischen dem bestandenen Bachelor-Studium und der Aufnahme des Masterstudiums geplante Beschäftigung im Übergangsbereich (monatliches Arbeitsentgelt zwischen 556,01 und 2.000,00 €) sozialversicherungspflichtig abzurechnen (Beitragsgruppenschlüssel „1111“ Personengruppenschlüssel „101“).
Das vorher ausgeübte vorgeschriebene sozialversicherungsfreie Zwischenpraktikum bleibt hiervon unberücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
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