Liebes Expertenforum,
laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019 – 5 AZR 5050/18, ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue erstbescheinigte Arbeitsunfähigkeit (mit anderer Krankheitsursache) auftritt (ein sogenannter "einheitlicher Verhinderungsfall"). Dabei besteht laut Urteil bereits ein hinreichend Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls auch dann, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsunfähigkeiten besteht. Dieser ist immer dann anzunehmen, wenn die Arbeitsunfähigkeiten entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.
In Anwendung dieses Urteils ergibt sich für uns, dass wir grundsätzlich bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung die unmittelbar auf eine vorherige Arbeitsunfähigkeit (mit anderer Diagnose, die uns als Arbeitgeber allerdings nicht bekannt ist) folgt, keine neue Lohnfortzahlung leisten, es sei denn der Arbeitnehmer kann beweisen, dass die neue Krankheit zeitlich erst nach der vorherigen Krankheit eingetreten ist und somit die vorherige Krankheit beendet war.
Unsere Frage: Wie wird das o.g. Urteil bei den Krankenkassen berücksichtigt, bzw. zahlt die Krankenkasse trotz unterschiedlicher Krankheitsursachen in diesen Fällen Krankengeld?
Bereits vorab vielen Dank für eine Rückmeldung und freundliche Grüße
Fabian Schneider