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  • 01
    Ehrenamtspauschale nach einer kurzfristigen Beschäftigung

    Hallo,

    bei einem Pflegedienstleister e.V. werden mehrere kurzfristige Mitarbeiter (70-Tg-Regelung) beschäftigt. Wenn die kurzfristige Beschäftigung beendet ist, wird eine Pause von zwei Monaten sv-rechtlich eingelegt, um eine kurzfristige Beschäftigung nach zwei Monaten neu zu beginnen.

    Frage: kann der Mitarbeiter während der zweimonatigen Pause teilweise ehrenamtlich eingesetzt werden und mit einer Übungsleiterpauschale vergütet werden? da Ehrenamt ja in der Regel nicht als eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angesehen wird.

    Oder wird es bei der Prüfung als natlose Beschäftigung betrachtet.


    Danke für Ihre Antwort

    MfG Svetlana K.

  • 02
    RE: Ehrenamtspauschale nach einer kurzfristigen Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    vorab möchten wir Sie gerne über die Möglichkeit einer weiteren kurzfristigen Beschäftigung mit Rahmenvereinbarung nach einer zweimonatigen „Pause“ infomieren:
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Hierzu gehören auch Beschäftigungen, die z. B. durch eine längstens für ein Jahr mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen befristet sind.
    Bei einer Beschäftigung innerhalb einer Regelung muss der Arbeitgeber immer darüber informiert sein, ob die Aushilfe in der arbeitsfreien Zeit für andere Arbeitgeber tätig ist. Die zulässigen Einsätze bei ihm könnten sich ansonsten auf weniger als 70 Arbeitstage reduzieren.

    Es ist also jeweils bei Beginn einer weiteren Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.

    Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im laufenden Kalenderjahr überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung, mit der Folge, dass eine kurzfristige Beschäftigung dann nicht mehr möglich ist.
    Es gibt auf der einen Seite eine Übungsleiterpauschale (bis zu 3.000 Euro/Jahr 2025 steuerfrei) oder die Ehrenamtspauschale (840 Euro/Jahr 2025).
    Übungsleiterpauschale
    Die Übungsleiterpauschale gilt nicht nur für Personen, die in Sportvereinen aktiv sind, sondern auch für Menschen, die in anderen gemeinnützigen Bereichen tätig sind. Dazu zählen:
    Sportvereine und Sportverbände
    Kultur- und Bildungsorganisationen
    Soziale Einrichtungen
    Jugendgruppen und Jugendprojekte

    Ehrenamtspauschale:
    Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören die eines Vereinsvorstands, Schatzmeisters oder Platzwarts, aber auch ein Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr, im Tierschutz, zur Betreuung von Sportgeräten als Gerätewart oder als Schiedsrichter im Amateurbereich. Auch Tätigkeiten in sozialen Einrichtungen oder in politischen oder gemeinnützigen Organisationen zählen dazu.
     
    Aus unserer Sicht handelt es sich bei Ihrer Schilderung um ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitgeberidentität. Beachten Sie bitte, dass wir im Rahmen dieses Forums nur allgemeine Auskünfte geben können. Wir empfehlen Ihnen für eine verbindliche Beurteilung eine zuständige Krankenkasse einzubinden und alle Arbeitsverträge vorzulegen.
     
     Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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