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  • 01
    EEL Meldung Entgeltzeiträume

    Guten Tag,

    Ich wurde von einer AOK Mitarbeiterin kontaktiert bezüglich einer EEL Meldung. Mit der Anforderung der Mitarbeiterin bin ich nicht ganz einverstanden und würde gerne Ihre Einschätzung dazu haben. Folgender Sachverhalt:


    Der Beschäftigte hat eine AU ab dem 30. April 2025. An diesem Tag ist er aber noch vollständig arbeiten gewesen. Entsprechend fehlte er bei uns erst ab dem 01. Mai 2025. In der EEL Meldung habe ich die letzten 3 Monate vor Eintritt der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit (1. Mai 2025) gemeldet. Somit also Februar, März und April 2025.


    Nun wurde ich aber dazu aufgefordert, Entgelte aus Januar, Februar und März 2025 zu melden, da die eAU vom Arzt ab dem 30. April beginnt.


    Was ist hier korrekt? Zählt für die Ermittlung der zu meldenden Entgeltzeiträume die AU laut Nachweis vom Arzt oder der tatsächliche erste Tag der AU beim Arbeitgeber?


    Ich freue mich auf Ihre Antwort.

  • 02
    RE: EEL Meldung Entgeltzeiträume

    Sehr geehrter Herr Schmees,

    für die Berechnung des Krankengeldes ist nach den Regelungen des § 47 Sozialgesetzbuch (SGB) V grundsätzlich das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte „beitragspflichtige“ Arbeitsentgelt maßgebend.

    Dabei ist ein “abgerechneter” Entgeltabrechnungszeitraum ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat.
    Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, so dass auf Grund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an den Arbeitnehmer möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist.

    Fehlzeiten infolge Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs usw. sind hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich. Nach unserem Verständnis ist die Anforderung der Monate Januar bis März 2025 korrekt. Die Krankenkasse hat die AU-Bescheinigung ab 30.04.2025, ungeachtet, dass an diesem Tag noch gearbeitet hat, zu berücksichtigen.
    Dies ergibt sich aus dem „Gemeinsamen Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und Verletztengeld vom 03.12.2020.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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