Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    eAU Verfahren

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben folgende Fragestellung: Für einen Mitarbeiter haben wir von der KK eine elektronische AU bekommen für den Zeitraum vom 17.10.25 bis 06.11.2025 (Mitarbeiter war stationär im Krankenhaus). Durch Recherche haben wir herausgefunden, dass der Mitarbeiter am 21.10.2025 aus dem Krankenhaus arbeitsfähig entlassen wurde (Diese Information liegt auch der KK vor). Die Krankenkasse verlangt nun von uns eine erneute EAU-Abfrage, damit sie die richtigen Daten senden kann. Laut unserer IT ist eine erneute Abfrage nicht möglich, da der Zeitraum bereits abgefragt wurde. Die IT ist der Meinung die Krankenkasse müsste den alten Datensatz stornieren und den neuen Zeitraum senden. Wer hat Recht und wo könnte ich die genaue Regelung nachlesen? Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: eAU Verfahren

    Guten Tag,
     
    Krankenhäuser melden stationäre Aufenthalte mit dem Rückmeldegrund „3“. Sofern die stationäre Behandlung zum Zeitpunkt der eAU-Abfrage durch den Arbeitgeber noch läuft, erhält dieser das voraussichtliche Entlassungsdatum mitgeteilt. Mit Eingang der Entlassungsmitteilung übermittelt die Krankenkasse ohne weitere Anforderung durch den Arbeitgeber eine Meldung mit dem tatsächlichen Entlassungsdatum an den Arbeitgeber.
     
    Rechtliche Grundlagen sind die „Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches (eAU - § 109 Abs. 1 SGB IV und eAU § 109a Abs. 1 SGB IV“.
     
    Hier ist unter Pkt. 1.5 aufgeführt: …Ist der stationäre Aufenthalt in einem Krankenhaus, der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung zum Zeitpunkt der Anfrage des Arbeitgebers bereits beendet, ist dem Arbeitgeber das tatsächliche Entlassdatum zu übermitteln. Wurde dem Arbeitgeber das voraussichtliche Ende des stationären Aufenthaltes übermittelt, weil der stationäre Aufenthalt zum Zeitpunkt der Anfrage noch nicht beendet war (Aufnahme und Verlängerung), erfolgt die Übermittlung des tatsächlichen Entlassdatums an den Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber dies erneut abfordert. Im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus erfolgt hiervon abweichend die proaktive Übermittlung des tatsächlichen Entlassdatums an den Arbeitgeber, wenn der Krankenkasse die Entlassmitteilung vom Krankenhaus zu[1]gegangen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.