Sehr geehrtes Expertenteam,
ab dem 1. Januar 2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verbindlich. Arbeitgeber sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt die AU-Zeiten ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen (eAU-Verfahren).
Wenn der AN aber seine Arbeitnehmerausfertigung vorlegt, oder der Arzt sogar noch eine gedruckte AG-Ausfertigung erstellt, der AG also gedruckte AU-Nachweise erhalten hat, muss der AG dann dennoch die eAU abrufen? Gibt es hier eine Abholpflicht analog der DEÜV-Meldepflicht?
Viele Dank vorab für eine Antwort