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  • 01
    eAU-Meldeverfahren, unterschiedliche Rückmeldegründe

    Hallo,

    uns ist aufgefallen, dass wir für manche eAU-Anfragen am selben Tag zwei eAU-Rückmeldungen mit unterschiedlichen Inhalten bzw. Rückmeldegründen erhalten. Besonders häufig ist die Kombination 2 (AU) + 4 (Nachweis liegt nicht vor) und 2 (AU) + 6 (Teilstationäre Krankenhausbehandlung). Das ist sehr irreführend. Wie kommt es dazu und wie kann das verhindert werden?


    Viele Grüße

    V.Schießl

  • 02
    RE: eAU-Meldeverfahren, unterschiedliche Rückmeldegründe

    Hallo V.Schießl,
     
    eine Rückmeldung von unterschiedlichen Meldegründen am selben Tag durch die Krankenkasse ist nach unserem Kenntnisstand in den „Grundsätzen für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches (eAU - § 109 Abs. 1 SGB IV und 109a Abs. 2 SGB IV)“ nicht vorgesehen.
     
    Liegt der Krankenkasse noch keine eAU für den angefragten Zeitraum vor, wird das Kennzeichen „4“ als Zwischenmitteilung zurückgemeldet. Sofern innerhalb von 14 Kalendertagen nach Versand der Zwischennachricht eine eAU eingeht, wird dem Arbeitgeber der entsprechende Zeitraum automatisch mit dem Kennzeichen „2“ zurückgemeldet.
     
    Aufgrund dessen ist die Kombination der Rückmeldegründe in der Reihenfolge „2“ und „4“ auch am selben Tag nicht nachvollziehbar.
     
    Zu Ihrer Anfrage bezüglich der Rückmeldungen bei teilstationärer Behandlung ist der aktuellen „Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Meldung im Rahmen des Datenaustausches elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) nach § 109 SGB IV und § 109a SGB IV“ folgendes zu entnehmen:
     
    „Zeiten teilstationärer Aufenthalte im Krankenhaus stellen zwar grundsätzlich eine AU dar, können jedoch erst nach Abrechnung durch das Krankenhaus korrekt im Datensatz an die Krankenkassen abgebildet werden. Da die Abrechnung regelmäßig zeitlich sehr versetzt zur Aufnahmeanzeige erfolgt, werden teilstationäre Aufenthalte im Krankenhaus nur dahingehend im Verfahren abgebildet, dass dem Arbeitgeber unter Angabe „Kennzeichen_der_Rueckmeldung“ den Meldegrund „6 – Teilstationäre Krankenhausbehandlung“ übermittelt wird. Die weiteren Felder „Nachweis_seit“, „Voraussichtlich_Nachweis_bis“ und „Tatsaechlich_Nachweis_bis“ werden hingegen nicht gefüllt.“
     
    Dies hat nach unserer Einschätzung zur Folge, dass der Arbeitgeber nach aktuellem Stand bei teilstationärer Behandlung nur den Beginn und das Ende mitgeteilt bekommt. Eine Rückmeldung der Krankenkasse mit dem Kennzeichen „2“ aufgrund einer erneuten Arbeitgeberabfrage kann nur dann erfolgen, sofern eine weitere übermittelte eAU im gleichen Zeitraum vorliegt.  
     
    Inwiefern die teilstationäre Behandlung für sich alleine gesehen tatsächlich Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, kann insbesondere vor dem Hintergrund, dass es hierzu keine weiteren Ausführungen seitens der Krankenkassen Spitzenverbände gibt, nur in Abstimmung mit der zuständigen Krankenkasse verbindlich geklärt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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