Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Arbeitnehmer von uns hat bereits eine Lohnpfändung (gewöhnliche Pfändung) die noch am Laufen ist. Ich habe heute ein Schreiben bekommen, dass noch eine weitere Pfändung vorliegt. Dabei handelt es sich um eine gewöhnliche Pfändung. Bei der Drittschuldnererklärung wird ja zwischen § 316 Abs. 1 Nr. 2 und 3 unterschieden. Wo muss ich die erste Pfändung eintragen bei Nr. 2 oder 3 oder bei 2 und 3? Vielen Dank für die Rückmeldung.