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  • 01
    Dienstwagen-Überlassungsvertrag

    Wir haben ein Dienstwagenüberlassungsvertrag im Punkt Haftung des Arbeitnehmers haben wir folgendes vereinbart:

    Bei dienstlich veranlassten und privaten Fahrten haftet der Arbeitnehmer vollumfänglich für alle von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden am genannten Fahrzeug. Liegt eine mittlere Fahrlässigkeit vor, so wird die Haftung nach dem jeweiligen Verschuldensgrad aufgeteilt.

    Bei Schäden, die bei Privatfahrten entstehen, kann der für den Arbeitgeber entstehende Schaden in Höhe der Selbstbeteiligung (Teilkasko 150,00 € / Vollkasko 500,00 €) an den Arbeitnehmer weiterberechnet werden. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus unabwendbaren Ereignissen.

    Bei allen überdurchschnittlichen Rückgabeschäden, die im Leasingprotokoll festgestellt werden und 1.000,00 € netto überschreiten, wird der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt.


    Diese Vereinbarung wird mit jedem Arbeitnehmer geschlossen und für jedes Fahrzeug neu.

    Nun wollen wir zum nächsten Jahr die Teilkasko und Vollkasko anheben. Können wir dies wenn der Mitarbeiter die neue Vereinbarung nicht unterschreibt durchsetzen und wenn ja wie. Gibt es eine Frist oder müssen wir bis zum nächsten Auto warten?

  • 02
    RE: Dienstwagen-Überlassungsvertrag

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Ich gehe davon aus, dass Sie die Selbstbeteiligung bei der Teilkasko- und Vollkaskoversicherung anheben möchten, sodass im Schadensfall eine höhere Selbstbeteiligung durch den Arbeitnehmer zu tragen wäre.


    Nach der von Ihnen mitgeteilten Regelung im Dienstwagenüberlassungsvertrag ist die Selbstbeteiligung in der Teilkasko- und Vollkaskoversicherung fest vereinbart. Es ist auf Grundlage dieser Regelung nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber berechtigt sein soll, eine etwaig mit der Versicherung vereinbarte höhere Selbstbeteiligung im Schadensfall an den Arbeitnehmer weiter zu reichen. Das heißt, im Verhältnis zur Versicherungsgesellschaft kann der Arbeitgeber natürlich eine höhere Selbstbeteiligung vereinbaren. Im Verhältnis zum Arbeitnehmer könnte er aber im Schadensfall lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung (EUR 150/EUR 500) weiterreichen.


    Bitte beachten Sie, dass sich diese Auskunft nur auf die von Ihnen mitgeteilte Regelung im Dienstwagenüberlassungsvertrag bezieht. Es ist denkbar, dass im Vertrag an anderer Stelle ein Abänderungsvorbehalt zugunsten des Arbeitgebers vereinbart ist, der dann auch die Weiterreichung der Selbstbeteiligung an den Arbeitnehmer umfasst.


    Sollte dies nicht der Fall sein, müssten Sie prüfen, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, den Dienstwagen auch wieder zu entziehen. In diesem Fall könnte der Arbeitnehmer vor die Wahl gestellt werden, entweder auf den Dienstwagen zu verzichten oder die höhere Selbstbeteiligung zu akzeptieren.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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