Expertenforum - Dienstagen - EEL Meldung

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  • 01
    Dienstagen - EEL Meldung

    Guten Tag,


    ein Mitarbeiter fällt aus der Entgeltfortzahlung raus ins Krankengeld.

    Er hat einen Dienstagen und fährt diesen weiter während der Krankheit.


    Ist dieser sv-pflichtige Sachbezug bei der AAG-Erstattung zu berücksichtigen?

    D.h., ist dieser Sachbezug vom Arbeitgeber im gemeldeten Bruttoarbeitsgelt an die Krankenkasse zu berücksichtigen?


    Danke.

  • 02
    RE: Dienstagen - EEL Meldung

    Guten Tag,
     
    leider ist für uns aus Ihrer Anfrage nicht eindeutig ersichtlich, welche genaue Fallkonstellation Sie in Ihrer Anfrage meinen.
     
    Bezüglich der Bemessungsdaten zur Berechnung des Krankengeldes ist die Weiterzahlung von Arbeitsentgelt, welche auch bei einer fortlaufenden Nutzung eines Dienstwagens vorliegt, zu melden.
    Ausführungen hierzu finden Sie im Tit. 3.4.3 der Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV.
     
    Was bei der Krankengeldermittlung zum sozialversicherungsrechtlichen Verdienstbegriff „Arbeitsentgelt“ gehört, ergibt sich grundsätzlich aus § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV sowie der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung). Grundsätzlich definiert § 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt als alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

    Der geldwerte Vorteil, der sich aus der Dienstwagennutzung ergibt, ist bei der Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts zu berücksichtigen und hat demzufolge Auswirkungen auf die Krankengeldhöhe.
     
    Die Erstattungsregelungen nach dem AAG knüpfen an das vom Arbeitgeber nach dem EFZG fortgezahlte Arbeitsentgelt, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält.
     
    Ob ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen besteht, ist in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende Frage.
     
    Grundsätzlich zählen dazu aber alle Zuwendungen, die als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit gewährt werden. Ob diese Aufwendungen im Sinne der Sozialversicherung beitragspflichtig sind, ist als erstattungsfähiges Arbeitsentgelt nicht ausschlaggebend. Es zählt nur, dass es sich um Aufwendungen handelt, zu denen der Arbeitgeber nach tarif- oder arbeitsrechtlichen Regelungen während der Entgeltfortzahlung verpflichtet ist und diese zu den Ansprüchen nach dem EFZG gelten.
     
    Eine AAG Erstattung kommt nur für Zeiten der Entgeltfortzohnfortzahlung (max. 42 Tage) in Betracht, eine darüberhinausgehende AAG Erstattung ist nicht möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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