Expertenforum - deutsche Versicherung für entsandte Arbeitnehmer

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  • 01
    deutsche Versicherung für entsandte Arbeitnehmer

    meine Frage. Ein Unternehmen entsendet polnische Arbeitnehmer zur Arbeit nach Deutschland. Sie erfüllen die A1-Anforderungen in Polen nicht und werden entsandt. Können sie dann bei deutschen Krankenkassen versichert werden? Auf der Website der AOK Nordost steht, dass entsandte Arbeitnehmer nicht in der deutschen Versicherung versichert werden können

  • 02
    RE: deutsche Versicherung für entsandte Arbeitnehmer

    Guten Tag,
     
    bei einer „Entsendung“ bleibt das Beschäftigungsverhältnis und die Sozialversicherung im Entsendeland bestehen. Zu diesem Zweck wird innerhalb der EU eine A1-Bescheinigung erstellt.
     
    Liegt keine Entsendung nach Deutschland vor, tritt bei Beschäftigungsaufnahme Versicherungspflicht in Deutschland ein, sofern das Arbeitsentgelt über 538 EUR im Monat liegt. In diesem Fall müssen die betreffenden Arbeitnehmer eine Krankenversicherung in Deutschland wählen. Nähere Informationen zum zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht erhalten Sie auch auf der Homepage der DVKA.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: deutsche Versicherung für entsandte Arbeitnehmer

    Vielen Dank für die Antwort. Und könnte ich bitte um die Rechtsvorschrift bitten, die besagt, dass es im Falle einer „Nicht-Entsendung“, sondern nur der Erbringung von Dienstleistungen, möglich ist, polnische Arbeitnehmer bei deutschen Krankenkassen zu versichern? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

  • 04
    RE: deutsche Versicherung für entsandte Arbeitnehmer

    Guten Tag,
     
    in diesem Fall sind die allgemeinen Regelungen zur Sozialversicherung anzuwenden.
     
    Wird eine Beschäftigung gegen Entgelt in Deutschland ausgeübt, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, sofern das Arbeitsentgelt über 538 EUR im Monat liegt.
     
    Die Sozialversicherungspflicht ist grundsätzlich von zwei Faktoren abhängig: dem Anspruch auf Arbeitsentgelt und dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. Liegen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vor, kommt die Versicherung kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III) zustande.
     
    Wir empfehlen Ihnen im Einzelfall für eine rechtsverbindliche Beurteilung die zuständige Einzugsstelle zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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