Expertenforum - DEÜV; Sonderzahlung nach Abmeldung mit Grund 34

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  • 01
    DEÜV; Sonderzahlung nach Abmeldung mit Grund 34

    Wir haben eine Mitarbeiterin nach Aufforderung der zuständigen Krankenkasse nach Ablauf des Leistungsbezugs (Krankengeld) mit Grund 34 (Zeitraum 02.04 - 01.05) abgemeldet. Diese Mitarbeiterin erhält jetzt im September noch eine Einmalzahlung in Höhe von 850,00 €. Wie verhält es sich mit der Zuordnung dieser Einmalzahlung ? Ist eine Sondermeldung mit Grund 54 zu erstatten oder ist die Einmalzahlung der Abmeldung mit Grund 34 zuzuordnen. Bitte teilen Sie uns bitte auch die rechtliche Grundlage dafür mit.

    Vielen Dank und viele Grüße

     

  • 02
    RE: DEÜV; Sonderzahlung nach Abmeldung mit Grund 34

    Guten Tag,
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist eine Abmeldung mit Grund 34 zum 01.05. zu erstellen. Für die im September ausgezahlte Einmalzahlung ist eine Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 für den Zeitraum 01.05. bis 31.05. zu erstellen. Als Beschäftigungszeit ist für die gesonderte Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt der Zuordnungsmonat anzugeben. Als Daten werden der erste und der letzte Kalendertag des Monats eingetragen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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