Expertenforum - DEÜV-Sondermeldung Grund 54

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    DEÜV-Sondermeldung Grund 54

    Sehr geehrtes Expertenteam, folgender Sachverhalt ist zu klären:


    AN wurde ab 05.02.2024 für den Besuch der Meisterschule freigestellt (ohne Entgelt), es wurde eine Abmeldung zum 04.03.2024 mit Grund 34 erstellt.


    Im Monat 11/2024 wurde ein tarifliches 13. Monatseinkommen abgerechnet. Vom System wurde eine Sondermeldung Grund 54 für den Zeitraum 01.11.-30.11.2024 mit dem Entgelt des 13. MEK erstellt.


    Die zuständige Krankenkasse verlangt jedoch eine Stornierung dieser Sondermeldung und eine Korrektur der Abmeldung zum 04.03.2024 mit entsprechend höherem Entgelt, was unserer Ansicht nach nicht korrekt ist.


    Wie beurteilen Sie dies? Vielen Dank!

  • 02
    RE: DEÜV-Sondermeldung Grund 54

    Guten Tag,
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an. Wird eine Einmalzahlungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. 
     
    Grundsätzlich muss einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit laufend gezahltem Arbeitsentgelt gemeldet werden. Wurde die Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldung bereits erstattet, so hat der Arbeitgeber nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 DEÜV das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert (Grund 54) zu melden.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist eine Abmeldung mit Grund 34 zum 04.03.24 erstellt worden. Wir gehen davon aus, dass keine erneute Anmeldung erstellt wurde. Es ist somit eine Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 für den Zeitraum 01.03. bis 31.03. zu erstellen. Als Beschäftigungszeit ist für die gesonderte Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt der Zuordnungsmonat anzugeben. Als Daten werden der erste und der letzte Kalendertag des Monats eingetragen. 

    Wir empfehlen Ihnen Kontakt mit der zuständigen Krankekasse aufzunehmen, um den Sachverhalt zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: DEÜV-Sondermeldung Grund 54

    Vielen Dank für die Antwort, ich erlaube mir, da noch mal nachzuhaken:


    Ist es dann richtig, dass ich für den gleichen Zeitraum (also März 2024) sowohl eine Abmeldung mit Grund 34 und noch eine Sondermeldung Grund 54 erstelle? Wieso könnte dann nicht "einfach" die Abmeldung Grund 34 korrigiert und um den Betrag der Einmalzahlung erhöht werden?

    Das tarifliche 13. Monatseinkommen wurde in 11/2024 abgerechnet, weil erst in diesem Monat der Anspruch auf die Zahlung entstanden ist, spielt das dann gar keine Rolle?


    Wie würde sich der Sachverhalt darstellen, wenn der Arbeitnehmer z. B. wegen Krankengeldbezug in einer Unterbrechung wäre (Unterbrechungsmeldung wäre dann mit Grund 51 erstellt), müsste dann das in 11/2024 gezahlte Entgelt auch dem Monat März 2024 zugeordnet werden?


    Unterscheiden sich die beiden Sachverhalte ggf. durch den Grund der Ab- bzw. Unterbrechungsmeldung?


    Vielen Dank nochmal!

  • 04
    RE: DEÜV-Sondermeldung Grund 54

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich wird in Ihrer Konstellation für die Einmalzahlung eine Sondermeldung mit Abgabegrund 54 zu erstellen sein, da die Abmeldung bereits getätigt wurde. Eine Korrektur bereits abgegebener Meldungen ist nicht vorgesehen.
     
    Eine Einmalzahlung wird dem Monat der Auszahlung zugeordnet. Ist das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beendet, erfolgt eine Zuordnung zum letzten Abrechnungszeitraum des laufenden Jahres.
     
    Da in dem Ihnen geschilderten Fall das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis am 04.03.2024 endete, ist die im November 2024 ausgezahlte Einmalzahlung dem März 2024 als letzten Abrechnungszeitraum zuzuordnen.
     
    Im Gegensatz dazu würde bei Krankengeldbezug als Unterbrechung der Beschäftigung eine Zuordnung von einer Einmalzahlung auf den Auszahlungsmonat November 2024 erfolgen. In der Konsequenz wäre in diesem Fall auch eine Sondermeldung mit diesem Zeitraum zu erstellen.
     
    Insoweit unterscheiden sich die beiden Fälle, da in dem ersten Fall das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet und bei der Krankengeldzahlung das Beschäftigungsverhältnis lediglich unterbrochen wurde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.