Sehr geehrtes Expertenteam,
ein Mitarbeiter hat unbezahlten Urlaub vom 06.03.2024 bis 05.06.2024 und hat somit im Monat 04/2024 sowohl einen Zeitraum mit SV-Tagen (01.04. bis 05.04.2024), als auch einen Zeitraum ohne SV-Tage (restlicher Monat).
Der Mitarbeiter erhält jeweils eine Einmalzahlung für den ersten und zweiten Zeitraum im Monat 04/2024.
Systemseitig wird eine Abmeldung 34 bis 05.04.2024 erstellt. In dieser Meldung ist erste Einmalzahlung enthalten. Die zweite Einmalzahlung wird derzeit nicht gemeldet.
In welcher DEÜV-Meldung muss die Einmalzahlung berücksichtigt werden? Muss eine Sondermeldung 54 für die Einmalzahlung des zweiten Zeitraums erstellt werden? Oder müssen beide Einmalzahlungen mit der Abmeldung 34 gemeldet werden?
Viele Grüße
Johann Kirchner