Expertenforum - DEÜV Sondermeldung 54 / Unterbrechung 34

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  • 01
    DEÜV Sondermeldung 54 / Unterbrechung 34

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ein Mitarbeiter hat unbezahlten Urlaub vom 06.03.2024 bis 05.06.2024 und hat somit im Monat 04/2024 sowohl einen Zeitraum mit SV-Tagen (01.04. bis 05.04.2024), als auch einen Zeitraum ohne SV-Tage (restlicher Monat).


    Der Mitarbeiter erhält jeweils eine Einmalzahlung für den ersten und zweiten Zeitraum im Monat 04/2024.


    Systemseitig wird eine Abmeldung 34 bis 05.04.2024 erstellt. In dieser Meldung ist erste Einmalzahlung enthalten. Die zweite Einmalzahlung wird derzeit nicht gemeldet.


    In welcher DEÜV-Meldung muss die Einmalzahlung berücksichtigt werden? Muss eine Sondermeldung 54 für die Einmalzahlung des zweiten Zeitraums erstellt werden? Oder müssen beide Einmalzahlungen mit der Abmeldung 34 gemeldet werden?


    Viele Grüße

    Johann Kirchner

  • 02
    RE: DEÜV Sondermeldung 54 / Unterbrechung 34

    Guten Tag Herr Kirchner,
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an. Wird eine Einmalzahlungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. 
     
    Grundsätzlich muss einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit laufend gezahltem Arbeitsentgelt gemeldet werden. Wurde die Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldung bereits erstattet, so hat der Arbeitgeber nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 DEÜV das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert (Grund 54) zu melden.
     
    Wir gehen davon aus, dass die Auszahlung im Januar 2025 erfolgt. Einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen, wenn sie vom gleichen Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden und die anteilige Beitragsbemessungsgrenze im laufenden Jahr (keine SV-Tage in 2025) überschritten ist (Märzklausel).
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist eine Abmeldung mit Grund 34 zum 05.04.24 erstellt worden. Wir gehen davon aus, dass keine erneute Anmeldung erstellt wurde. Es ist somit eine Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 für den Zeitraum 01.04. bis 30.04. zu erstellen. Als Beschäftigungszeit ist für die gesonderte Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt der Zuordnungsmonat anzugeben. Als Daten werden der erste und der letzte Kalendertag des Monats eingetragen. 
     
    Da uns keine konkreten Informationen vorliegen, empfehlen wir Ihnen Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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