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  • 01
    DEÜV-Meldungen bei Wiedereingliederung

    Hallo,


    ich habe Fragen zu den DEÜV-Meldungen bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme.


    Wenn eine Person arbeitsunfähig ist, erhält sie in der Regel eine Lohnfortzahlung. Wenn die Beschäftigung anschließend für mindestens einen vollen Kalendermonat ohne Entgeltfortzahlung ruht, wird zum Datum des Endes der Lohnfortzahlung eine Unterbrechungsmeldung (Meldegrund 51) erstellt.


    Ist ebenfalls eine 51er-Meldung zu erstellten, wenn im Zeitraum der Lohnfortzahlung oder danach eine Wiedereingliederung stattfindet während der Krankengeld gezahlt wird?


    Wenn die Person so lange krank ist, dass sie ausgesteuert wird, ist eine Abmeldung zu erstellen mit dem Meldegrund 30 (wenn im Anschluss Arbeitslosengeld bezogen wird) oder 34 zu erstellen.

    Wenn anschließend eine Wiedereingliederung begonnen wird, wird dann für den Zeitraum der Wiedereingliederung Krankengeld gezahlt?


    Falls Krankengeld gezahlt wird, ist dann eine DEÜV-Meldung zu erstellen?


    Falls kein Krankengeld gezahlt wird, ist dann eine DEÜV-Meldung zu erstellen?


    Falls nein – ist es dann richtig, dass sobald nach Ende der Wiedereingliederung die Arbeit wieder aufgenommen wird, eine Anmeldung mit dem Grund 10 erstellt wird?


    Macht es einen Unterschied für die Erstellung der DEÜV-Meldungen, wenn die Zuständigkeit nicht bei der Krankenkasse, sondern bei der Rentenversicherung liegt?


    Wird durch die Rentenversicherung immer Übergangsgeld gezahlt, auch wenn die Person eigentlich ausgesteuert ist?


    Insbesondere stellt sich folgende Frage:

    Eine Person ist ausgesteuert, eine Abmeldung mit Meldegrund 30 wurde erstellt. Sie beginnt nun eine Kur und erhält Übergangsgeld von der DRV. Ist hier eine Anmeldung mit Meldegrund 10 zu Beginn der Wiedereingliederung zu erstellen und anschließend wieder eine Abmeldung mit Meldegrund 30, da die Person nicht wieder anfängt zu arbeiten?


    Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen!


     

  • 02
    RE: DEÜV-Meldungen bei Wiedereingliederung

    Hallo LisaA,
     
    die stufenweise Wiedereingliederung erfordert eine „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ zwischen der oder dem Versicherten, behandelnder Ärztin oder behandelndem Arzt, Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, Arbeitnehmervertretung, Betriebsärztin oder Betriebsarzt, Krankenkasse sowie ggf. dem Medizinischen Dienst (MD) und dem Rehabilitationsträger auf der Basis der von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt unter Beachtung der Schweigepflicht gegebenen Empfehlungen zur vorübergehenden Einschränkung der quantitativen oder qualitativen Belastung der oder des Versicherten durch die in der Wiedereingliederungsphase ausgeübte berufliche Tätigkeit.
     
    Eine standardisierte Betrachtungsweise ist hierbei nicht möglich, so dass der zwischen allen Beteiligten einvernehmlich zu findenden Lösung unter angemessener Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommt. Daher ist es dringend ratsam, zur Klärung von Sachverhalten die Vorgehensweise stets mit den beteiligten Stellen (z. B. Arbeitsagentur, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft oder dem Rentenversicherungsträger) abzustimmen.
     
    Daher bitten wir um Verständnis, dass wir aufgrund der Komplexität Ihrer Fragen sowie der vielen unterschiedlichen Szenarien/Optionen nicht in vollem Umfang auf jeden einzelnen Aspekt Ihrer Fragen eingehen können. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen.
     
    Gerne geben wir Ihnen die folgenden allgemeinen Informationen:
     
    Die stufenweise Wiedereingliederung soll arbeitsunfähige Arbeitnehmer individuell, das heißt je nach Krankheit und bisheriger Arbeitsunfähigkeitsdauer schonend, aber kontinuierlich an die Belastungen des jeweiligen Arbeitsplatzes heranführen. Eine solche Maßnahme erfolgt in der Regel erst nach längerer, schwerer Krankheit bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit.
     
    Beginnt die Wiedereingliederungsmaßnahme ausnahmsweise bereits während der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsphase, erhält der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der 6-Wochen-Frist Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber; anschließend setzt die Krankengeldzahlung durch die zuständige Krankenkasse ein.
     
    Wird ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Bezugs einer Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeldbezug während der stufenweisen Wiedereingliederung) mindestens einen vollen Kalendermonat ohne Arbeitsentgelt unterbrochen, hat der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung mit dem Meldegrund „51“ zu übermitteln.

    Zahlt der Arbeitgeber während des Krankengeldbezuges ein Teilentgelt, so wird dieses auf die Höhe des Krankengeldzahlbetrages angerechnet. Diese Zahlung gilt nicht als Zuschuss zum Krankengeld. Die Regelungen des § 23c Sozialgesetzbuch (SGB) IV kommen beitragsrechtlich für diese Zahlungen nicht zur Anwendung.

    Arbeitsentgelt, das neben dem von der Krankenkasse (gekürzten) Krankengeld gezahlt wird, unterliegt der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und ist mit der nächsten Entgeltmeldung (z.B. Jahresentgeltmeldung) zu melden.

    Das sozialversicherungsrechtliche (nicht arbeitsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers endet, wenn die Höchstbezugsdauer von Krankengeld (Aussteuerung) erreicht wird.
     
    Demzufolge ist bei Weiterbestehen des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses spätestens zum Ablauf eines Zeitmonats nach Ende des Krankengeldanspruchs grundsätzlich eine Abmeldung mit Abgabegrund „34“ vorzunehmen.
     
    In den Fällen, in denen nach dem Ende des Krankengeldanspruchs das Arbeitsverhältnis zwar weiterhin noch besteht, der Arbeitnehmer allerdings Arbeitslosengeld erhält, ist die Monatsfrist nicht anzuwenden. Hier wäre eine Abmeldung zum letzten Tag des Krankengeldbezugs mit dem Abgabegrund „30“ zu übermitteln.
     
    Die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung ist von zwei Faktoren abhängig: dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses welches grundsätzlich die tatsächliche Arbeitsleistung gegen Entgelt voraussetzt.
     
    Die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung über den Rentenversicherungsträger (die unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich ist) nach Abmeldung der Beschäftigung aufgrund der Krankengeldaussteuerung begründet nach unserer Einschätzung keine erneute Sozialversicherungspflicht in der Beschäftigung, da eine „Entgeltverpflichtung“ in Folge einer zu erbringenden Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber während der Maßnahme nicht vorliegt. Eine Anmeldung erfolgt in einem solchen Fall nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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