Hallo,
ich habe Fragen zu den DEÜV-Meldungen bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme.
Wenn eine Person arbeitsunfähig ist, erhält sie in der Regel eine Lohnfortzahlung. Wenn die Beschäftigung anschließend für mindestens einen vollen Kalendermonat ohne Entgeltfortzahlung ruht, wird zum Datum des Endes der Lohnfortzahlung eine Unterbrechungsmeldung (Meldegrund 51) erstellt.
Ist ebenfalls eine 51er-Meldung zu erstellten, wenn im Zeitraum der Lohnfortzahlung oder danach eine Wiedereingliederung stattfindet während der Krankengeld gezahlt wird?
Wenn die Person so lange krank ist, dass sie ausgesteuert wird, ist eine Abmeldung zu erstellen mit dem Meldegrund 30 (wenn im Anschluss Arbeitslosengeld bezogen wird) oder 34 zu erstellen.
Wenn anschließend eine Wiedereingliederung begonnen wird, wird dann für den Zeitraum der Wiedereingliederung Krankengeld gezahlt?
Falls Krankengeld gezahlt wird, ist dann eine DEÜV-Meldung zu erstellen?
Falls kein Krankengeld gezahlt wird, ist dann eine DEÜV-Meldung zu erstellen?
Falls nein – ist es dann richtig, dass sobald nach Ende der Wiedereingliederung die Arbeit wieder aufgenommen wird, eine Anmeldung mit dem Grund 10 erstellt wird?
Macht es einen Unterschied für die Erstellung der DEÜV-Meldungen, wenn die Zuständigkeit nicht bei der Krankenkasse, sondern bei der Rentenversicherung liegt?
Wird durch die Rentenversicherung immer Übergangsgeld gezahlt, auch wenn die Person eigentlich ausgesteuert ist?
Insbesondere stellt sich folgende Frage:
Eine Person ist ausgesteuert, eine Abmeldung mit Meldegrund 30 wurde erstellt. Sie beginnt nun eine Kur und erhält Übergangsgeld von der DRV. Ist hier eine Anmeldung mit Meldegrund 10 zu Beginn der Wiedereingliederung zu erstellen und anschließend wieder eine Abmeldung mit Meldegrund 30, da die Person nicht wieder anfängt zu arbeiten?
Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen!