Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Mitarbeiterin ist wegen Erreichens der Höchtsbezugsdauer für das Krankengeld zum 09.11.2023 ausgesteuert. Es wurde eine DEÜV-Abmeldung mit Meldegrund 30 zum 09.11.2023 erstellt, da die Mitarbeiterin ab dem 10.11.2023 Arbeitslosengeld bezieht.
Jetzt wurde eine volle EM-Rente auf Dauer rückwirkend zum 01.07.2023 bewilligt.
Es ist nun eine Korrektur der DEÜV-Meldungen erforderlich.
Zum 01.07.2023 müssen Meldungen aufgrund des Beitragsgruppenwechsels gemacht werden. Das ist klar.
Was immer wieder ein Thema in solchen Fällen ist und wo wir auch immer wieder unterschiedliche Auskünfte erhalten, ist, ob eine Meldung mit Meldegrund 34 abzusetzen ist.
In der Literatur steht immer, dass eine Meldung mit Meldegrund 34 für die Zeit ab Rentenbeginn bis Ende des Krankengeldbezuges zu erstellen ist.
In der Praxis bekommen wir aber immer wieder die Aussage, es sei keine 34er Meldung zu erstellen, da ja bereits eine Meldung mit Meldegrund 30 vorliegt. Wir sollen lediglich den Beitragsgruppenwechsel vornehmen.
Nicht selten kommt dann im Nachgang der korrigierten Meldungen eine Aufforderung der Krankenkasse, dass doch eine 34er Meldung abzusetzen sei.
Dies ist für die Abrechnung aber immer sehr unglücklich, da hierdurch wieder 30 SV-Tage entstehen und es somit ggf. zu Nachverbeitragungen führt, mit dem Ergebnis, dass für den Mitarbeiter eine Forderung entsteht, welche ich wieder einfordern muss.
Gibt es hier eine verbindliche Grundlage, in welchen Fällen bei der rückwirkenden Gewährung einer vollen EM-Rente eine 34er-Meldung zu erstellen ist und wann nicht?
Vorab vielen Dank für Ihre Rückmeldung.