Sehr geehrtes Expertenteam,
wir bitten um Unterstützung bei folgendem Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer hatte eine befristete EU-Rente bis 31.01.2025. Diese wurde bisher nicht verlängert. Der entsprechende Antrag wurde zu spät gestellt.
Der Arbeitnehmer muss sich somit ab dem 01.02.2025 (vorläufig) arbeitslos melden.
Müssen wir als Arbeitgeber für diesen Sachverhalt DEÜV-Meldungen abgeben, und wenn ja
a) mit welchem Meldegrund
b) zu welchem Datum?
Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße
Payroll_HR_2024