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  • 01
    DEÜV Meldung_Altersteilzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen führt ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 520,01 EUR bis 2.000 EUR sowohl in der Ansparphase als auch in der Entsparphase zur Anwendung des Übergangsbereichs. Dies gilt auch dann, wenn das vor Beginn der Altersteilzeit erzielte Arbeitsentgelt außerhalb des Übergangsbereichs lag.

    Während der Altersteilzeit werden zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge seitens des Arbeitgebers gezahlt. Das Entgelt zur Rentenberechnung (Rentenversicherungspflichtiges Entgelt) ist höher als das Sozialversicherungspflichtige Brutto in den anderen Zweigen.


    Zur Beurteilung , ob eine Beschäftigung im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen (ohne Rentenaufstockung, vom KV/PV- Brutto). Ist das korrekt?


    Mit freundlichen Grüßen



    LH Bezüge

  • 02
    RE: DEÜV Meldung_Altersteilzeit

    Hallo LH Bezüge,

    bei der Prüfung, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne seit dem 01.01.2025 zwischen 556,01 € und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Bei einer Altersteilzeitbeschäftigung im Übergangsbereich bleibt bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts der Aufstockungsbetrag unberücksichtigt. Zudem wirkt sich die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht auf das der Berechnung dieser Aufstockungsbeträge und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zu Grunde zu legende Regelarbeitsentgelt aus.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: DEÜV Meldung_Altersteilzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    in Fällen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt unter 2000,00€ (ohne RV Aufstockung, demnach KV/PV Brutto) ist auf der DEÜV Meldung das Kennzeichen für Übergangsbereich hinterlegt. Auf der DEÜV Meldung wird das erhöhte Entgeltgemeldet, welches mitunter über dem Übergangsbereich liegt. Die Kennzeichnung Übergangsbereich ist aber dennoch richtig, da vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen ist?


    Mit freundlichen Grüßen


    LH Bezüge

  • 04
    RE: DEÜV Meldung_Altersteilzeit

    Hallo LH Bezüge,
     
    in den Meldungen ist zusätzlich zur Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen wäre, zu hinterlegen.
     
    Bei Altersteilzeitbeschäftigungen im Übergangsbereich ist zudem auch die fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge mit anzugeben.
     
    Ihrer Schlussfolgerung zur Anwendung des Übergangsbereichs stimmen wir insofern zu.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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