Expertenforum - DEÜV Jahresmeldung (50)

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  • 01
    DEÜV Jahresmeldung (50)

    Liebes AOK-Expertenteam,


    mein Unternehmen hat im vergangenen Jahr zum 30.12.2023 einen neuen Mitarbeiter eingestellt.

    Der 30.12. war ein Samstag, der 31.12. ein Sonntag - dementsprechend hatte der neue Kollege nicht arbeiten müssen.

    Ordnungsgemäß wurde eine DEÜV-Meldung mit Abgabegrund 10 (Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung) erstattet, da der Kollege aber kein beitragspflichtiges Entgelt erhielt, wurde keine DEÜV-Meldung mit Abgabgrund 50 (Jahresmeldung) für 2023 erstellt, was nun moniert wird. Lt. Aussage des Krankenversicherers müsste die 10er Meldung dann verschoben werden auf den 1.1.2024.


    Wie beurteilen Sie die Sachlage?

  • 02
    RE: DEÜV Jahresmeldung (50)

    Hallo P. Seiffert,
     
    fällt ein vertraglich vereinbarter Beschäftigungsbeginn auf einen arbeitsfreien Tag (Wochenende, Feiertag), liegt Versicherungspflicht bereits mit Beginn des arbeitsfreien Tages vor, wenn Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Bei Beschäftigten mit festem Monatsentgelt beginnt die Versicherungspflicht mit dem arbeitsfreien Tag, bei Vergütung nach tatsächlichen Arbeitsstunden beginnt die Versicherungspflicht am ersten entgeltlichen Arbeitstag.
     
    Somit ist in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt  vordergründig nach arbeitsrechtlichen Kriterien zu klären, inwieweit für den 30.12. und 31.12.2023 ein Entgeltanspruch gegeben ist.
    Sollte dieser bestehen wäre der Zeitraum entsprechend zu melden.
     
    Sofern hingegen für diese beiden Tage kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, wäre nach unserem Verständnis die Anmeldung erst zum 01.01.2024 vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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