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  • 01
    DEÜV

    Der Mitarbeiter war für 1 Jahr im Unbezahlten Sonderurlaub (01.04.2023 - 31.03.2024).

    Anschließend ist er nahtlos in eine 2-monatige Elternzeit gegangen (01.04.2024 - 31.05.2024).


    Welche Meldungen sind zu welchem Zeitpunkt abzusetzen?


    1. Unterbrechungsmeldung wegen Sonderurlaub Grund 34

    2. Meldung 13 wegen Ende des Sonderurlaub 01.04.2024

    3. Meldung Grund 17 mit Beginn der Elternzeit 01.04.2024

    4. Meldung Grund 37 bei Beendigung der Elternzeit 01.04.2024 - 31.05.2024

    5. Jahresmeldung Grund 50: 01.06.2024 - 31.12.2024


    ???


    Vielen Dank

  • 02
    RE: DEÜV


    Hallo SV-Fragen,
     
    in Ihrem Fall sind nach unserer Einschätzung folgende Meldungen abzusetzen:
     
    1.     Abmeldung zum 30.04.2023 mit Grund „34“
    2.     Anmeldung zum 01.06.2024 mit Grund „13“
    3.     Jahresmeldung 01.06.-31.12.2024 mit Grund „50“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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