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  • 01
    Definition Semesterferien bei Fernstudium

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    beim Studium an einer Fernuniversität gibt es von Seiten der Uni keine vorgegebenen Semesterferien. Die Aufgaben können frei verteilt werden. Bei einer Anstellung als Werkstudent mit der grundsätzlichen Wochenarbeitszeit von 20h (keine Nacht- oder Wochenendarbeit), wann kann Mehrarbeit im Rahmen der 26-Wochen Regel geleistet werden?

    Es handelt sich um eine auf 6 Monate befristete Tätigkeit mit einer gültigen Immatrikulation an einer akkreditierten Hochschule im Vollzeit-Fernstudium.


    Von Seiten der Hochschule kam die Info, dass die 26 Wochen, an denen wie in der vorlesungsfreien Zeit mehr als 20h gearbeitet werden darf, frei gelegt werden können. Wichtig sei nur, dass es innerhalb eines Jahres maximal für 26 Wochen der Fall ist. Ist das so korrekt?


    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Definition Semesterferien bei Fernstudium

    Hallo AnaCla,
     
    zu Ihrer Frage, ob bei einer Fernuniversität Semesterferien existieren und Studierende ggf. mehr als 20 Stunden beschäftigt werden können, ohne dass sie dadurch den Werkstudentenstatus verlieren, sind dem Rundschreiben zum Thema „Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23.11.2016 keine konkreten Aussagen zu entnehmen.
     
    Grundsätzlich gilt nach unserer Recherche folgendes:
     
    Jede Hochschule und Universität, welche „Präsenzstudien“ ermöglicht, führt bestimmte Ferienzeiten. Vor allem Semesterferien sind an allen Hochschulen vorgeschrieben. Während dieser Zeit entfallen sämtliche Vorlesungen und die Studierenden erhalten Zeit, zu lernen, sich auf das kommende Semester vorzubereiten oder sich zu erholen.
     
    Typisch für „Fernstudien“ an Fernhochschulen ist dagegen der durchgehende Unterricht. Die Studierenden werden nicht nach Semestern betreut oder die Dauer des Studiums in Semester eingeteilt. Da der Unterricht durchgehend ist, entfallen sämtliche Ferienzeiten. Dies schließt auch die Semesterferien mit ein. Fernstudierende entscheiden somit selbst, wenn sie eine Woche Ferien benötigen.
     
    Anbieter von Fernunistudiengängen beantworten die Frage, ob das jeweilige Institut fixe Ferienzeiten besitzt, in ihren Informationsunterlagen. Hierbei weisen die Anbieter in der Regel darauf hin, dass „Ferien“ nicht vorhanden sind, allerdings durch die freie Lerneinteilung jederzeit persönliche „Ferien“ abgehalten werden können. Dennoch sollten die „Ferien“ nicht mit Pflichtterminen wie etwa Prüfungen und Präsenzveranstaltungen übereinstimmen.
     
    Da das Fernstudium durchgängig über mehrere Monate hinweg besucht wird, entfallen nach unserer Auffassung die typischen Ferienzeiten und somit auch die Semesterferien.

    Demzufolge unterliegt bei einem Überschreiten der 20-Stunden-Grenze das Beschäftigungsverhältnis prinzipiell der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Definition Semesterferien bei Fernstudium

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.

    Ich halte die Schlussfolgerung, dass aus dem Fehlen fixer Ferienzeiten im Fernstudium automatisch folgt, es existierten gar keine Ferienzeiten im Sinne des Werkstudent:innenprivilegs, für nicht zwingend.

    Da der betreffende Studiengang einer Fernuniversität ebenso mit 180 ECTS akkreditiert ist wie ein Präsenzstudiengang, ist der zu erbringende Gesamt-Workload gesetzlich und systematisch vergleichbar. Wenn ein Präsenzstudium denselben Jahres-Workload (90 ECTS) auf etwa 26 Wochen Vorlesungszeit und 26 Wochen vorlesungsfreie Zeit verteilt, erscheint es widersprüchlich, dass bei einem Fernstudium mit identischem ECTS-Umfang von einem durchgehenden Studienbetrieb ohne jede „Ferienzeit“ ausgegangen wird.

    Nach meiner Auffassung wird das „Erscheinungsbild eines ordentlichen Studierenden“, das der Gesetzgeber zur Abgrenzung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V heranzieht, primär durch den tatsächlichen Studien-Workload geprägt, nicht durch die organisatorische Struktur der Hochschule. Wenn der Gesetzgeber bei Präsenzstudien bis zu 26 Wochen mit erhöhter Wochenarbeitszeit akzeptiert, ohne dass das Erscheinungsbild erlischt, sollte dies bei Fernstudiengängen mit identischem Workload ebenso gelten.

    Zudem verweist das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23. November 2016 unter Punkt 1.4 „Beschäftigungen von Teilzeitstudenten, Fernstudium“ ausdrücklich darauf, dass das Werkstudent:innenprivileg auch für Vollzeit-Fernstudiengänge Anwendung findet. Dort heißt es wörtlich, dass die Regelung nicht für Teilzeitstudiengänge, wohl aber für Fernstudiengänge im Vollzeitmodus gilt. Dies bestätigt, dass ein Vollzeit-Fernstudium grundsätzlich als vollwertiges Studium im Sinne des Werkstudent:innenprivilegs zu behandeln ist.


    Vor diesem Hintergrund bitte ich um eine rechtliche Einschätzung, ob die 26-Wochen-Regel in diesem Zusammenhang ebenfalls anwendbar ist.


    Liebe Grüße

  • 04
    RE: Definition Semesterferien bei Fernstudium

    Hallo AnaCla,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir zu Ihren umfangreichen ergänzenden Angaben im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Hierzu werden wir uns schnellstmöglich bei Ihnen melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 
     
     

  • 05
    RE: Definition Semesterferien bei Fernstudium


    Hallo AnaCla,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Bezüglich der von Ihnen zitierten Passage aus dem gemeinsamen Rundschreiben zur „versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23.11.2016 könnte man – isoliert betrachtet - zunächst Ihrer Auffassung zustimmen.
     
    Allerdings definiert der Punkt 1.4 nach unserem Verständnis ausschließlich die grundsätzliche Anwendbarkeit des Werkstudentenprivilegs bei Teilnehmern an einem Fernstudium, welches als Vollzeitstudium absolviert wird.
     
    Das gemeinsame Rundschreiben führt unter dem Punkt 1.2.4 „Beschäftigung neben dem Studium“ folgendes aus:
     
    „Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist.“
     
    Da hiernach ausschließlich die Semesterferien als vorlesungsfreie Zeit definiert sind, besteht für uns darüber hinaus kein Spielraum, „andere vorlesungsfreie Zeiten“ mit den Semesterferien gleichzusetzen. Die Tatsache, dass bei einem Fernstudiengang „keine Semesterferien existieren“, führt folglich dazu, dass in einem solchen Fall bei Überschreiten der 20-Wochenstunden alternativlos von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. Von daher halten wir an unseren Ausführungen vom 07.11.2025 weiterhin fest.
     
    Da es - wie bereits erwähnt - von Seiten des Gesetzgebers keine weiteren Ausführungen hierzu gibt, empfehlen wir Ihnen, eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Sachverhalts bei der zuständigen einzugsberechtigten Krankenkasse der betreffenden Person anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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