Expertenforum -

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    unsere Firma zahlt die Miete für eine Sport-Halle damit Beschäftigte, welche außerhalb der Arbeitszeit Volleyball oder Fußball spielen wollen (monatlich ca. 200 €) diese Nutzen können. Es gibt aktuell noch keine Teilnehmer-Übersicht, da die Gruppen sich selbst organisieren.

    Nun trat die Frage auf, wie dieser Sachverhalt lohnsteuerlich (und damit auch beitragsrechtlich) zu beurteilen ist. Falls es sich um eine steuerpflichtige Sachzuwendung handeln sollte, würde uns auch interessieren, ob eine Pauschalversteuerungs-Möglichkeit vorhanden ist.

    Unsere diesbezügliche Recherche war bisher leider nicht eindeutig und wir würden uns sehr über Ihre Einschätzung des Sachverhaltes freuen.


    Vielen Dank und viele Grüße

     

  • 02
    RE:

    Sehr geehrter Fragesteller,


    entscheidend für die lohnsteuerliche Behandlung des Sachverhalts ist, ob die Bereitstellung der Sporthalle als "im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegend" betrachtet werden kann. Dies wurde (für die Arbeitgeber-Überlassung von Tennis- und Squashplätzen) durch BFH-Urteil vom 27.09.1996 (Az. VI R 44/96) im dort entschiedenen Fall abgelehnt und allgemein als Ausnahme eingeordnet. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse wäre z.B. denkbar, wenn die sportliche Fitness der Beschäftigten direkt Arbeitgeber-Interessen dient (Sportlehrer oder andere Beschäftigte mit Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit, wie z.B. Polizisten). Sollte arbeitgeberseits Lohnsteuerfreiheit nach den Grundsätzen des "überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses" vermutet werden, empfiehlt sich jedenfalls eine Absicherung durch Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Betriebstätten-Finanzamt nach § 42e EStG.


    Regelmäßig ist die kostenlose Bereitstellung von (normalerweise entgeltpflichtigen) Sportanlagen als geldwerter Vorteil (damit lohnsteuerpflichtig) zu betrachten.


    Lohn-und einkommensteuerfreie Leistungen "zur Förderung der Gesundheit" im Sinne von § 3 Nr. 34 EStG werden regelmäßig nicht vorliegen, weil die gesetzlich geforderten Voraussetzungen (gemäß §§ 20 und 20b SGB V) bei bloßer Bereitstellung von Sportanlagen nicht erfüllt sind.


    Damit verbleibt die Möglichkeit der lohnsteuerfreien Behandlung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, wenn die Vorteile je Arbeitnehmer insgesamt EUR 50,00 im Kalendermonat nicht übersteigen. Bereits anderweitig erbrachte Vorteile/Sachbezüge sind hinzuzurechnen. Die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach dieser Vorschrift setzt außerdem voraus, dass (1) entweder nachweislich der Wert für die mögliche Nutzung der Sportanlagen monatlich EUR 50,00 nicht übersteigt (unabhängig von der konkreten Nutzung durch einzelne Arbeitnehmer) oder die konkrete Nutzung erfasst/dokumentiert wird. In beiden Fällen ist der geldwerte Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ("mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort") anzusetzen. Bei insoweit verbleibenden Unsicherheiten empfiehlt sich wiederum die Absicherung durch Anrufungs-Auskunft des Betriebstätten-Finanzamts.


    Ansonsten (bei Steuerpflicht) kann das Betriebsstätten-Finanzamt auf Antrag des Arbeitgebers die Pauschalbesteuerung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 38a EStG zulassen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

    Themenbereich:
Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.