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  • 01
    DaBPV - Sonderfälle

    Hallo, wir haben einige Sonderfälle bei denen uns nicht klar ist, wie diese zu behandeln sind:


    1) Nachweise Stiefkinder:

    Zu den Nachweisen von Stiefkindern zählen Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Stiefkindes und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes. Nun haben einige unserer Mitarbeiter auch Stiefkinder, die bereits älter sind und nicht mehr zuhause wohnen - wie verhält es sich in diesem Fall - ist die Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes nicht mehr nötig?

    2) Geburtsurkunde - Namensänderung des Kindes:

    Wir haben von einem Mitarbeiter eine Geburtsurkunde erhalten in der ursprünglich die leiblichen Eltern benannt sind und das Kind den Nachnamen der Mutter hat. Unser Mitarbeiter hat uns nun eine weitere Geburtsurkunde vorgelegt, in welcher der Geburtsname des Kindes und der Familienname der Mutter auf seinen Nachnamen geändert wurden. Können wir in diesem Fall von einer Adoption ausgehen und benötigen wir dementsprechend keine Adoptionsurkunde?


    Vielen Dank im Voraus für eine Rückmeldung.

    JS

  • 02
    RE: DaBPV - Sonderfälle

    Guten Tag,
     
    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird aber nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.
     
    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art", auf "die Aufnahme in die Familiengemeinschaft" oder auf "ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band" abgestellt worden.
     
    Mitglieder mit nachgewiesener Elterneigenschaft haben den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen. Dies gilt auch für Stiefeltern.
     
    Durch den in Ihrem Sachverhalt beschriebenen Auszug der älteren Stiefkinder aus dem gemeinsamen Haushalt und die daraus resultierende Beendigung des Betreuungs- und Erziehungsverhältnis kann ab diesem Zeitpunkt bei dem Mitarbeiter nicht mehr ein möglicher Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung berücksichtigt werden.
     
    Bei der Namensänderung des Kindes durch die von ihnen vermutete Adoption durch Ihren Mitarbeiter ist die Elterneigenschaft nach unserem Verständnis nur mit Vorlage der Adoptionsurkunde nachgewiesen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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