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  • 01
    DABPV Elterneigenschaft abgerechnet, Korrektur rückwirkend ab 01.07.2023 da falsch

    Sehr geehrtes Expertenteamm,

    Bei der DABPV Rückmeldung kam bei einem Mitarbeiter keine Elterneigenschaft.

    Wir haben bei ihm aber seit 01.07.2023 ein Kind lebenslang erfasst und nur der Beitrag von 1,80 (bzw 3,6% AN+AG ) für die Pflegeversicherung abgerechnet. Nach Überprüfung der damalig abgegebenen Selbstauskunft hat er keine Kinder angegeben. Es wurde von uns falsch in das Lohnabrechnungsprogrammm eingepflegt.

    Muss ich eine Rückrechnung bis 01.07.2023 auslösen und den zu wenig bezahlten PV Zuschlag von 0,40% nachfordern oder reicht das, wenn ich das ab 01.07.2025 den Beitragssatz korrigiere?

    vielen Dank vorab für die Rückmeldung.

     

  • 02
    RE: DABPV Elterneigenschaft abgerechnet, Korrektur rückwirkend ab 01.07.2023 da falsch

    Guten Tag,
     
    der in der Zeit vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung erbrachte Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder bleibt wirksam, wenn das Ergebnis des Abrufs der Daten im automatisierten Übermittlungsverfahren bestätigt wird.
     
    Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren mitgeteilten Angaben im Zuge des Abrufs der Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren nicht bestätigt werden, ist für die Zeit ab dem 01.07.2025 der Nachweis der Elterneigenschaft durch geeignete Unterlagen gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen. Für die Zeit bis zum 30.06.2025 gilt eine Art Bestandsschutz, das heißt, dass keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds erfolgt.
     
    Im vorliegenden Fall wurden die Angaben im vereinfachten Verfahren vom Arbeitnehmer korrekt gemacht. Die Elterneigenschaft durfte auch bereits im Zeitraum des vereinfachten Verfahrens nicht zur Berechnung des Abschlags zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Insofern liegt hier keine Abweichung zum maschinellen Verfahren bei der berücksichtigungsfähigen Kinderzahl vor. Der Fehler in der Berechnung der Beiträge ist zu korrigieren, da Beiträge zur Pflegeversicherung in zu geringer Höhe berechnet wurden.
     
    Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Versichertenanteile für die letzten 3 abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume nachträglich einbehalten. Wird also z. B. bei der Lohnabrechnung für den August ein unterbliebener Beitragsabzug festgestellt, können mit der August-Abrechnung noch die Arbeitnehmeranteile für die Monate Juli, Juni und Mai einbehalten werden. Darüber hinaus, also für mehr als 3 Abrechnungszeiträume kann dies nur erfolgen, wenn der unterbliebene Lohnabzug ohne Verschulden des Arbeitgebers erfolgt ist.
     
    Für Sie bedeutet das, dass eine Korrektur in diesem Fall notwendig ist, da der Beitragsanteil, ohne Verschulden des Arbeitnehmers falsch berechnet wurde. Beim Mitarbeitenden können nur die unterbliebenen Lohnabzüge der letzten 3 Monat geltend gemacht werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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