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  • 01
    DaBPV: Differenz zwischen Bestandsabfrage in 07.2023 und aktuellen DaBPV Daten

    Mit der Einführung des Beitragsabschlages in der Pflegeversicherung in 07.203, haben wir zeitgleich eine "Kinder-Bestandsabfrage" für alle unsere Mitarbeitenden durchführt. Hierbei haben wir uns die Anzahl der angezeigten Kinder durch entsprechende Dokumente (z.B. Geburtsurkunden) nachweisen lassen. Diese angezeigten und nachgewiesenen Kinder haben wir dann in der Beitragsberechung der Pflegeversicherung ab 07.2023 berücksichtigt.

    In 07.2025 wurde nunmehr das digitale DaBPV Verfahren eingeführt. Die hierin enthaltenen Kinderdaten weichen in einigen Fällen von den seinerzeit abgefragten/nachgewiesenen Daten ab.

    Bei einigen Mitarbeitenden ist die Kinderanzahl jetzt höher als Sie damals angezeigt wurde. Bei einigen Mitarbeitenden tauchen erstmals Kinderdaten auf. Dass es sich hierbei teilweise um Neugeburten handelt, ist uns schon bewusst. Aber es gibt auch viele Mitarbeitende, die auf unsere damalige Abfrage nicht reagiert haben oder damals eine falsche Kinderzahl gemeldet haben.

    Die Frage die sich uns jetzt stellt ist, für welchen rückwirkenden Zeitraum müssen wir den höheren Beitragsabschlag in der PV nunmehr berücksichtigen? Je nach Einzelfall ggf. bis 07.2023?

    Und wie verhält es sich eigentlich bei umgekehrter Sachlage? D.h. wenn in der Vergangenheit ein zu hoher Beitragsabschlag gewährt wurde. Erfolgt hier auch eine Rückrechung (ggf. bis 07.2023) und Nachforderung von Pflegeversicherungbeiträgen?


     

  • 02
    RE: DaBPV: Differenz zwischen Bestandsabfrage in 07.2023 und aktuellen DaBPV Daten

    Hallo Muster,
     
    der in der Zeit vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung erbrachte Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder bleibt wirksam, wenn das Ergebnis des Abrufs der Daten im automatisierten Übermittlungsverfahren bestätigt wird.
     
    Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren mitgeteilten Angaben im Zuge des Abrufs der Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren nicht bestätigt werden, ist für die Zeit ab dem 01.07.2025 der Nachweis der Elterneigenschaft durch geeignete Unterlagen gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen.
     
    Für die Zeit bis zum 30.06.2025 gilt eine Art Bestandsschutz, das heißt, dass keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds erfolgt.
     
    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen – längstens für die Zeit bis 01.07.2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen.
     
    Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 der Anforderung des Arbeitgebers zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.

    Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise ist nach unserem Kenntnisstand auch anzuwenden, wenn vom Arbeitgeber das reguläre Verfahren zum Nachweis der Kinder angewandt wurde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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