Expertenforum - Corporate Benefits

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Corporate Benefits

    Hallo, wie ist aus Ihrer Sicht folgender Sachverhalt zu beurteilen? Der AG stellt ein Portal zur Verfügung über welches Mitarbeiter sich einloggen und shoppen können. Die über diese Seite zur Verfügung gestellten Shops gewähren Gutscheine und Rabattaktionen. Der AG hat einen Vertrag mit der Plattform geschlossen und im Portal sein Firmenlogen hinterlegt. Handelt es sich hierbei um eine Rabattgewährung Dritter die Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht auslöst?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Corporate Benefits

    Sehr geehrte Fragesteller,


    ob Rabattgewährung durch Dritte als geldwerter Vorteil im Beschäftigungsverhältnis (lohnsteuerbarer "Drittlohn") erfasst werden muss, ist davon abhängig, ob die entsprechenden Rabatte/Vorteile durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. 02.2022, VI R 53/18, Textziff. 24).


    Eine solche Veranlassung liegt z.B. vor, wenn der rabattgebende Dritte selbst am Unternehmen des Arbeitgebers Anteile hält und dorthin auch eigene Beschäftigte verleiht (BFH a.a.O.) sowie nach allgemeinen Grundsätzen dann, wenn der Arbeitgeber dem rabattgebenden Dritten für die Rabatteinräumung Zahlungen erbringt (und die Beschäftigten in der Folge Rabatte erhalten, die der rabattgebende Dritte anderen Kunden am Markt nicht gewährt).


    Demgegenüber fehlt es an einem geldwerten Vorteil, der durch das Arbeitsverhältnis veranlasst wäre, wenn das Rabatt-Portal auch für andere Personen (Nicht-Beschäftigte) zugänglich und nutzbar ist, der Arbeitgeber den Portal-Zugang nicht durch eigene Zahlungen "erkauft" und/oder der Rabattgeber die Rabatte/Vorteile auch allgemein am Markt verwendet.


    Falls bei Anwendung dieser Kriterien auf den konkreten Sachverhalt Zweifel verbleiben, empfiehlt sich die Einholung einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Betriebstätten-Finanzamt nach § 42 e EStG.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

    Themenbereich:
Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.