Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    BUrlG § 6 Ausschluß von Doppelansprüchen

    Liebes Experten-Team,


    Mitarbeiter hat vom 01.01.-30.06.2025 bei Vorarbeitgeber 18 UT (Urlaubstage) erhalten, der Jahresanspruch betrug dort 36 UT. Dieser erhöhte Anspruch beruht möglicherweise auf einer mir unbekannten Regelung aus dem IG Metall-Bereich (evtl. befristete Verkürzung der Arbeitszeit mit dadurch entstehender Erhöhung der Urlaubstage?).


    Wir gewähren je Kalenderjahr 30 UT. Mit Berücksichtigung § 6 BUrlG gewähren wir für 01.07.-31.12.2025 noch 12 UT.


    Ist unsere Vorgehensweise korrekt? Mitarbeiter verlangt 15 UT und begründet dies durch die hälftige Inanspruchnahme im 1. Halbjahr (36/2=18) und folglich hälftiger Inanspruchnahme im 2. Halbjahr (30/2=15).


    Vielen Dank für Ihre Stellungnahme!

  • 02
    RE: BUrlG § 6 Ausschluß von Doppelansprüchen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Nach § 6 Abs. 1 BUrlG komplett tatsächlich eine Anrechnung von bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaubstagen im „alten Arbeitsverhältnis“ für den „neuen“ Arbeitgeber in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass der „alte“ Arbeitgeber bereits Urlaub für den Zeitraum des Kalenderjahres gewährt oder abgegolten hat, für den das „neue“ Arbeitsverhältnis begründet wurde. Da bei Ihnen der Arbeitgeberwechsel zum 30.06/01.07. erfolgte, hat der Arbeitnehmer in beiden Arbeitsverhältnissen nur einen sogenannten Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 BUrlG erworben. Das heißt, der „alte“ Arbeitgeber hat (korrekt) den Urlaub anteilig für den Zeitraum bis zum 30.06. berechnet und gewährt bzw. abgegolten. Damit aber fehlt es an der Voraussetzung, dass der vom „alten“ Arbeitgeber gewährte oder abgegoltene Urlaub den Zeitraum des Kalenderjahres betrifft, in dem bereits ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde.


    Das heißt, eine Anrechnung des im „alten“ Arbeitsverhältnis gewährten oder abgegoltenen Urlaubs kommt in Ihrem Sonderfall nicht in Betracht.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.