Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Bonuszahlung von Schwestergesellschaft im europäischen Ausland

    Guten Morgen,

    ein Betriebsleiter wohnt in Deutschland und bekommt sein Gehalt von einer deutschen Gesellschaft. 2024 hat er von der Schwestergesellschaft, die ihren Sitz im europäischen Ausland hat, eine Bonuszahlung in Höhe von 25 TEUR erhalten, weil durch seine Tätigkeit Geschäftsbeziehungen entstanden sind. Die Bonuszahlung wurde bisher nicht versteuert. Der Betriebsleiter möchte wissen, wo er den Eintrag in seiner Einkommensteuererklärung machen muss.

    Aus meiner Beurteilung liegt hier Arbeitslohn von Dritten vor, der steuer- und sozialversicherungspflichtig auf seine Gehaltsabrechnung gehört hätte. Wie kann die Korrektur erfolgen? Versteuerung über die Einkommensteuererklärung 2024? Wo genau dort eintragen/erklären? Oder pragmatisch die Versteuerung mit der nächsten Gehaltsabrechnung nachholen, sodass die Versteuerung in 2025 erfolgt? Oder eine haftungsbefreiende Anzeige im Sinne § 41c Abs. 4 EStG erstellen?

    Sozialversicherungsbeiträge sind von dem Betrag nicht einzubehalten, da sein Arbeitslohn >150 TEUR pro Jahr beträgt und damit über der BBG liegt.

    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Bonuszahlung von Schwestergesellschaft im europäischen Ausland

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Fälle echter und unechter Lohnzahlung durch Dritte werden in LStR 38.4 behandelt. Nur in diesen Fällen wäre Lohnsteuer durch den inländischen Arbeitgeber abzuführen (oder nachträglich das Betriebsstättenfinanzamt zu benachrichtigen).


    Eine unechte Lohnzahlung Dritter wäre gegeben, wenn der inländische Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Prämienzahlung schuldet (z.B. weil der Arbeitsvertrag Entsprechendes vorsieht). Wir verstehen den Sachverhalt dahingehend, dass die ausländische Schwestergesellschaft autonom über die Prämienzahlung entschieden hat. Dann liegt keine unechte Lohnzahlung Dritter vor.


    Eine echte Lohnzahlung Dritter wäre anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die prämierte Arbeitsleistung auf Weisung des inländischen Arbeitgebers erbrachte, also der Lohnzufluss sich als Vorteil aus dem hiesigen Arbeitsverhältnis darstellt. Auch dies scheint nach dem Sachverhalt eher fernliegend.


    Sollte sowohl die Leistung des Arbeitnehmers, als auch die Zahlung der Schwestergesellschaft unabhängig vom deutschen Arbeitgeber erfolgt sein (dessen Mitwirkung sich dann z.B. auf die Erteilung einer Nebentätigkeitserlaubnis beschränkt), dann ist die Prämie steuerlich als Arbeitseinkommen aus einem weiteren/anderen Arbeitsverhältnis zu behandeln und ist für den deutschen Arbeitgeber nicht relevant. (Abhängig von den anwendbaren Regeln z.B. eines DBA hat der Arbeitnehmer den Betrag eventuell in der Einkommensteuer zu deklarieren.)


    Wir vermuten nach der Sachverhaltsschilderung die drittgenannte Konstellation. Bei verbleibenden Zweifeln kann der Arbeitgeber eine Lohnsteuer - Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts einholen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.