Hallo,
wir haben einen Mitarbeiter, welcher eine Altersteilrente wegen Schwerbehinderung bezieht. Ist es korrekt, dass ich den Mitarbeiter BGS 3111 und PGS 120 melden muss ?
Die Regelaltersgrenze hat er noch nicht erreicht.
Vielen Dank.
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Hallo,
wir haben einen Mitarbeiter, welcher eine Altersteilrente wegen Schwerbehinderung bezieht. Ist es korrekt, dass ich den Mitarbeiter BGS 3111 und PGS 120 melden muss ?
Die Regelaltersgrenze hat er noch nicht erreicht.
Vielen Dank.
Guten Tag,
beschäftigte Arbeitnehmer, die eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, sind mit der Personengruppe „120“ und der Beitragsgruppe „3111“ zu schlüsseln. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der Beitragsgruppenschlüssel „3321“ und der Personengruppenschlüssel „119“ anzuwenden
Beziehen Alters- oder Erwerbsminderungsrentner nur eine Teilrente, hat dies keine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Hier besteht grundsätzlich Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht, sofern die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde. Bei beschäftigten Teil-Rentnern verbleibt es bei der Personengruppe „101“ und der Beitragsgruppe „1111“.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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