Expertenforum - Bewertung der Versicherungspflicht (Jahresarbeitsentgeltgrenze)

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  • 01
    Bewertung der Versicherungspflicht (Jahresarbeitsentgeltgrenze)

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    bezüglich der Bewertung der Jahresarbeitsentgeltgrenze und der Versicherungspflicht haben wir einige Fragen, um die Beurteilung richtig vornehmen zu können.


    Es geht um die Bewertung von Mitarbeitern im IG Metall Tarif Bayern. Können Sie uns bei der Bewertung folgender Fallbeispiele helfen?


    1. Ein Mitarbeiter tritt zum 01.04. ein. Er erhält im Eintrittsjahr 5.600 € monatlich, ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.400 €, ein Urlaubsgeld in Höhe von 2.575 €.

    Wir würden es wie folgt auf das Jahr hochrechnen, um die Beurteilung vornehmen zu können: 5.600 € x 12 Monate + 1.400 € + 2.575 € = 71.175 €.

    Der Mitarbeiter wäre demnach versicherungspflichtig.

    Ist diese Vorgehensweise korrekt?


    2. Wäre im ersten Fallbeispiel zu berücksichtigen, dass weitere Sonderzahlungen angefallen wären, wenn er bereits ab 01.01. in das Unternehmen eingetreten wäre?


    3. Ein 40 jähriger Mitarbeiter wird ab 01.07.2025 in Teilzeit arbeiten und ab dem 01.07.2025 die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreiten. Kann er, wenn er vorher versicherungsfrei war, aufgrund Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, bis 30.06.2025 versicherungsfrei bleiben, auch wenn am 01.01. bereits bekannt ist, dass er ab dem 01.07. im Teilzeit arbeiten wird?


    4. Sind bereits bekannte Tariferhöhungen ab 01.04 2025 bei der Bewertung der Jahresarbeitsentgeltgrenze am 01.01.2025 zu berücksichtigen?


    5. Bei der IG Metall steigt das Weihnachtsgeld jährlich (25 % im ersten Jahr, 35 % im zweiten Jahr, 45 % im dritten Jahr, 55 % im vierten Jahr). Kann ich die Erhöhung des Weihnachtsgelds im aktuellen Jahr (2024 = 25 %, 2025 = 35 %) bereits mit bei der Bewertung zum 01.01.2025 einbeziehen?


    Ich bedanke mich sehr für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Bewertung der Versicherungspflicht (Jahresarbeitsentgeltgrenze)

    Hallo ThomMü,
     
    bezüglich Ihrer Fragen für die Bewertung der Jahresarbeitsentgeltgrenze und der Krankenversicherungspflicht erhalten Sie von uns die folgende Stellungnahme:
     
    Zu 1. Ihrem Ergebnis, dass die Beschäftigung ab 01.04.2025 der Krankenversicherungspflicht unterliegen wird, stimmen wir zu.
     
    Zu 2. Solange das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Prognosezeitraum (01.01. bis 31.12.2025) die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800,00 €) nicht überschreiten wird, wäre die Beschäftigung seit dem 01.01.2025 ebenfalls krankenversicherungspflichtig zu beurteilen.
     
    Zu 3. Ihrer Auffassung, dass die zum 01.01.2025 bereits bekannte Entgeltreduzierung erst ab 01.07.2025 zu berücksichtigen ist und das ab diesem Zeitpunkt Krankenversicherungspflicht eintreten wird, stimmen wir zu.

    Zu 4. Bei der am Jahresende vorzunehmenden Prognose, ob die Jahresarbeitsarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird, sind feststehende oder mit hinreichender Sicherheit absehbare Entgeltveränderungen bei bestehender Krankenversicherungsfreiheit nicht zu berücksichtigen.
     
    Dagegen sind diese Entgeltveränderungen bei noch bestehender Krankenversicherungspflicht sehr wohl zu berücksichtigen.
     
    Zu 5. Ihre beabsichtigte Vorgehensweise ist korrekt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 

  • 03
    RE: Bewertung der Versicherungspflicht (Jahresarbeitsentgeltgrenze)

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihre Rückmeldung.


    Nun hätte ich noch eine Frage. Ein 58 Jahre alter Mitarbeiter war bisher Versicherungsfrei, aufgrund der Überschreitung der JAEG. Nun ist er im Jahr 2025 erstmals unter der Grenze. Er ist freiwillig versichert, also nicht in der Privaten. Muss ich ihn nun ab 2025 auf 1111 umstellen? Oder bleibt er aufgrund seines Alters freiwillig versichert?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und viele Grüße!

  • 04
    RE: Bewertung der Versicherungspflicht (Jahresarbeitsentgeltgrenze)

    Hallo ThomMü,
     
    da der Mitarbeiter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist und daher die Regelungen des § 6 Abs 3a  Sozialgesetzbuch (SGB) V keine Anwendung finden, gilt für den betreffenden Mitarbeiter ab dem 01.01.2025 der Beitragsgruppenschlüssel „1111“.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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