Bei einer Mitarbeiterin, die ab dem 01.05.2005 bei uns beschäftigt ist, und die ein schwankendes Einkommen als Pflegehelferin im Wochenend- und Feiertagsdienst hat, habe ich in den letzten Jahren stets ein Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12. als Bemessungsgrundlage für die Frage der Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze genommen. (z.B. im Jahr 2021 12 X 450,00 € = 5400,00 €.)
Nach dem gestrigen Online Arbeitgeberseminar bin ich mir unsicher, ob das so möglich ist, oder ob ich immer den Zeitraum vom 01.05. eines Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres nehmen muss.
Bei Sozialversicherungsprüfungen hatte ich mit meiner Vorgehensweise bisher keine Probleme.