Hallo liebes Expertenteam,
bei uns herrscht immer Unsicherheit, ab wann eine vorausschauende Betrachtung gilt.
Angenommen wir erfahren auf Grund eines betriebsinternen Kommunikationsfehlers
(z. B. verspäteter Eingang einer Arbeitsvertragsänderung oder anderen Verzögerungen)
erst im Folgemonat, dass sich das regelmäßige Arbeitsentgelt für den bereits abgerechneten Monat ändert, was Auswirkungen auf die Beurteilung eines Minijobs oder Midijobs hat.
Muss dann der bereits abgerechnete Monat wieder aufgerollt werden?
Oder ist die Änderung dann erst ab dem aktuellen Abrechnungsmonat umzusetzen, da eine vorausschauende Betrachtung ja auch nur in die Zukunft möglich ist?
Danke sehr für Ihre Unterstützung und viele Grüße!