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  • 01
    Beurteilungsbeginn bei geplanter Arbeitszeitänderung

    Liebes Expertenteam,


    wir haben folgenden Fall:


    Eine Mitarbeiterin hat aktuell einen monatlichen Verdienst oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und möchte nun entsprechend reduzieren. Der Antrag ist am 28.10. mit Reduzierung ab 01.12. eingegangen, Vertragsdatum ist der 07.11.. Ab welchem Zeitpunkt muss nun eine neue Beurteilung erfolgen? Anhand der Geringfügigkeitsrichtlinien bin ich der Auffassung, dass ab 01.12. neu beurteilt wird, Kollegen sind jedoch der Auffassung das bereits ab 07.11. bzw. 01.11. neu beurteilt werden muss, da hier ja bekannt wird, dass sich das Entgelt ändern wird. Da im November eines jeden Jahres eine tarifliche Jahressonderzahlung gezahlt wird ist es mMn entscheidend welche JSZ ich berücksichtigen muss - 2025 oder 2026.


    Über eine Klärung wäre ich dankbar.


    Besten Dank!

  • 02
    RE: Beurteilungsbeginn bei geplanter Arbeitszeitänderung

    Hallo S.W,
     
    bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen (geringfügig entlohnt oder versicherungspflichtig im Rahmen des Übergangsbereichs)
    ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder „dauerhaften“ Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.
     
    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts prinzipiell erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht. 
     
    Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.  Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines (Zeit)Jahres angesehen (z. B. Zeitraum 01.12.2025 – 30.11.2026). Regelmäßige Einmalzahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld werden hinzugerechnet.  
     
    Die vertragliche Entgeltreduzierung ab 01.12.2025 hat zur Folge, dass zu diesem Zeitpunkt eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses durchzuführen ist.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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