Sehr geehrtes Expertenteam,
zum Thema Übergangsbereich bestehen folgende Fragen:
Die Beurteilung ist bei einer dauerhaften Änderung erneut vorzunehmen.
1. Bei Eintritt erfolgt eine Beurteilung, inwieweit der Mitarbeiter in den Übergangsbereich fällt oder nicht. Eine entsprechende Hochrechnung wird hierzu vorgenommen mit allen relevanten Bestandteilen, die ihm mit Sicherheit zustehen (reguläres Entgelt, Zulagen, Jahressonderzahlung) etc.
-wenn ein Mitarbeiter durch Zahlung von z.B. Plusstunden und Auszahlung einer
Schichtzulage im Monat die 2.000 € überschreitet, so wird Seitens von unserem
Abrechnungsprogramm der Übergangsbereich automatisch auf "Nein" gesetzt.
Betrachte ich jedoch die 12 Monate erneut, so wäre er im Durchschnitt dennoch im
Übergangsbereich. Unklar ist für uns, inwieweit der Monat mit über den 2.000 €
tatsächlich mit Angabe zum Übergangsbereich "ja" oder einem "nein" abzurechnen
wäre.
2. Unklar ist, inwieweit eine Beurteilung auch zum Beginn des Jahres in Ordnung ist. Grundsätzlich heist es bei jeder Änderung. Was spricht dagegen auch eine Beurteilung zum Beginn des Jahres vorzunehmen? Die DEÜV Meldung selbst lautet regulär vom 01.01. - 31,12,xxxx mit entsprechender Angabe, inwieweit das Entgelt innerhalb/außerhalb im Übergangsbereich war.
3. Wenn 2026 die Tariferhöhung bereits für Mai fest steht, die Mitarbeiterin eine Stundenreduzierung auch geplant hat und diese auch schon vertraglich abgeschlossen ist, sind diese Angaben für eine vorausschauende Betrachtung für die Beurteilung heranzuziehen? Vorausschauend bedeutet für uns, dass alle Daten, die soweit bekannt sind und vertraglich festgehalten wurden, für eine Beurteilung heranzuziehen sind - nicht erst mit Eintritt des jeweiligen Tatbestandes.
4. Wie ist eine Beurteilung vorzunehmen, wenn eine Stundenerhöhung für die Dauer der Erkrankung einer Mitarbeiterin andauert. Auf welchen Angaben ist eine Beurteilung vorzunehmen bzw. ist die Stundenerhöhung als dauerhaft anzusehen, da es zeitlich nicht einzugrenzen ist?
5. Wenn ein Tarifvertrag im Mai fällig ist, die Unterschriften etc. aufgrund von vereinzelten Abklärungen noch nicht final umgesetzt wurde, die Umsetzung der rückwirkenden Tariferhöhung im September vorgenommen wird, ab welchen Zeitpunkt ist die Beurteilung für die Beurteilung zum Übergangsbereich vorzunehmen? - eine frühzeitigere Abwicklung/Umsetzung hätten wir uns gewünscht, jedoch ist unser Stand, dass die Beurteilung ab dem Zeitpunkt des Abschlusses (Unterschriftsetzung) heranzuziehen ist. TVöD
Allgemein betrachtet wurde von unserer Seite die Beurteilung zu Beginn bei einer Neueinstellung vorgenommen und zu Beginn eines Kalenderjahres mit vorausschauender Betrachtung, inwieweit die Grenze zum Übergangsbereich im Kalenderjahr eingehalten wird. Sollten sich Änderungen ergeben, so wurde ab diesem Zeitpunkt eine neue Beurteilung vorgenommen.
Pauschal kann allgemeinbetrachtet die Werte auf der DEÜV Meldung herangezogen werden, da die Beurteilung hier völlig andere Zeiträume beinhalten oder sehen wir dies verkehrt?
Danke vorab.