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  • 01
    Beurteilung Übergangsbereich

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    zum Thema Übergangsbereich bestehen folgende Fragen:


    Die Beurteilung ist bei einer dauerhaften Änderung erneut vorzunehmen.


    1. Bei Eintritt erfolgt eine Beurteilung, inwieweit der Mitarbeiter in den Übergangsbereich fällt oder nicht. Eine entsprechende Hochrechnung wird hierzu vorgenommen mit allen relevanten Bestandteilen, die ihm mit Sicherheit zustehen (reguläres Entgelt, Zulagen, Jahressonderzahlung) etc.

    -wenn ein Mitarbeiter durch Zahlung von z.B. Plusstunden und Auszahlung einer

    Schichtzulage im Monat die 2.000 € überschreitet, so wird Seitens von unserem

    Abrechnungsprogramm der Übergangsbereich automatisch auf "Nein" gesetzt.

    Betrachte ich jedoch die 12 Monate erneut, so wäre er im Durchschnitt dennoch im

    Übergangsbereich. Unklar ist für uns, inwieweit der Monat mit über den 2.000 €

    tatsächlich mit Angabe zum Übergangsbereich "ja" oder einem "nein" abzurechnen

    wäre.


    2. Unklar ist, inwieweit eine Beurteilung auch zum Beginn des Jahres in Ordnung ist. Grundsätzlich heist es bei jeder Änderung. Was spricht dagegen auch eine Beurteilung zum Beginn des Jahres vorzunehmen? Die DEÜV Meldung selbst lautet regulär vom 01.01. - 31,12,xxxx mit entsprechender Angabe, inwieweit das Entgelt innerhalb/außerhalb im Übergangsbereich war.


    3. Wenn 2026 die Tariferhöhung bereits für Mai fest steht, die Mitarbeiterin eine Stundenreduzierung auch geplant hat und diese auch schon vertraglich abgeschlossen ist, sind diese Angaben für eine vorausschauende Betrachtung für die Beurteilung heranzuziehen? Vorausschauend bedeutet für uns, dass alle Daten, die soweit bekannt sind und vertraglich festgehalten wurden, für eine Beurteilung heranzuziehen sind - nicht erst mit Eintritt des jeweiligen Tatbestandes.


    4. Wie ist eine Beurteilung vorzunehmen, wenn eine Stundenerhöhung für die Dauer der Erkrankung einer Mitarbeiterin andauert. Auf welchen Angaben ist eine Beurteilung vorzunehmen bzw. ist die Stundenerhöhung als dauerhaft anzusehen, da es zeitlich nicht einzugrenzen ist?


    5. Wenn ein Tarifvertrag im Mai fällig ist, die Unterschriften etc. aufgrund von vereinzelten Abklärungen noch nicht final umgesetzt wurde, die Umsetzung der rückwirkenden Tariferhöhung im September vorgenommen wird, ab welchen Zeitpunkt ist die Beurteilung für die Beurteilung zum Übergangsbereich vorzunehmen? - eine frühzeitigere Abwicklung/Umsetzung hätten wir uns gewünscht, jedoch ist unser Stand, dass die Beurteilung ab dem Zeitpunkt des Abschlusses (Unterschriftsetzung) heranzuziehen ist. TVöD


    Allgemein betrachtet wurde von unserer Seite die Beurteilung zu Beginn bei einer Neueinstellung vorgenommen und zu Beginn eines Kalenderjahres mit vorausschauender Betrachtung, inwieweit die Grenze zum Übergangsbereich im Kalenderjahr eingehalten wird. Sollten sich Änderungen ergeben, so wurde ab diesem Zeitpunkt eine neue Beurteilung vorgenommen.


    Pauschal kann allgemeinbetrachtet die Werte auf der DEÜV Meldung herangezogen werden, da die Beurteilung hier völlig andere Zeiträume beinhalten oder sehen wir dies verkehrt?


    Danke vorab.

  • 02
    RE: Beurteilung Übergangsbereich

    Hallo PersobueroSC,

    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne seit 01.01.2025 zwischen 556,01 € und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das die betreffende Person einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Ver-änderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts (z. B. eine Entgelterhöhung aus Anlass einer bereits feststehenden Tariferhöhung) erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt – ggf. nach der bisherigen Übung – mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt ist davon auszugehen, dass sich das Arbeitsentgelt bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändert. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Solche Umstände können die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt diese Prognose mit dem späteren Verlauf infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend. Allerdings kann die nicht zutreffende Prognose Anlass für eine neue Prüfung und – wiederum vorausschauende – Betrachtung sein.
     
    Mangels einer konkreten Definition einer „dauerhaften Veränderung“ durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung ist nach unserem Verständnis davon auszugehen, dass eine „dauerhafte“ Über- oder Unterschreitung der maßgebenden (oben genannten) Entgeltgrenzen von mehr als einem Monat ggf. eine neue Beurteilung zur Folge hat.

    Analog diesen Regelungen ist bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden vorzugehen. Hierbei ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln.
     
    In den Monaten des Überschreitens der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 2.000,00 € sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen.
     
    Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird der Zeitraum eines Jahres (nicht Kalenderjahr) angesehen. Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht mindestens ein Jahr andauern wird, ist ein entsprechend kürzerer Prognosezeitraum anzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, wenn Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts anstellen. Eine erstmalige vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäftigung kann demnach zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrachtung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Beurteilung Übergangsbereich

    Danke für die Hilfestellung.


    Eine vorausschauende Betrachtung wird für die Beurteilung immer aufgeführt.

    Allerdings wird vom Zeitpunkt der Änderung gesprochen, ab der die Beurteilung neu erfolgen soll. Entsprechend ist es für uns völlig vewirrend, dass wenn ich bereits jetzt weis, dass Stundenänderungen fest anstehen (mehr als einen Monat an Änderung), diese erst zum Zeitpunkt der Umsetzung heranzuziehen sind? Müsste der Wortlaut hierzu nicht lauten, dass zum Ereignis (Einstellung, Änderungen), die Beurteilung zum aktuellen Monat vorgenommen werden soll? Die Begrifflichkeit vorausschauende Betrachtung ist unseres Erachtens sehr verwirrend. Ich nehme z.B. jetzt eine Beurteilung zu aktuellen Bedingungen vor (z.B. für 4 Monate 30 Stunden) und rechne dies für 12 Monate hoch, auch wenn ich weis, dass eine Stundenänderung auf 20 Stunden ab dem 5. Monat erfolgt?


    Auch benötigen wir betreffend dem Tarifvertrag nochmal eine genauere Beschreibung:

    TVöD

    -Tariferhöhung rückwirkend zum 01.04.2025

    -Zahlbarmachung ab 09.2025, so dass Umsetzung hierzu rückwirkend vorgenommen wird.


    Eine neue Betrachtung wäre hier unseres erachtens ab 09.2025, so dass rückwirkende Monate hiervon unberücksichtigt bleiben, da der Tarifvertrag hier noch nicht abgeschlossen war


    Für uns stellt sich die Frage, inwieweit

    -ab Laufzeit (Anspruch der Zahlung an AN)

    -ab Unterzeichnung der Tariferhöhung

    -ab Umsetzung


    die neue Beurteilung erfolgen sollte.


    Danke vorab.

  • 04
    RE: Beurteilung Übergangsbereich

    Hallo PersobueroSC,
     
    aus dem aktuellen Rundschreiben der Spitzenverbände zur Sozialversicherung über die „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV“ ist bezüglich der Prüfung des Übergangsbereichs folgendes zu entnehmen:

    „Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts (z. B. eine Entgelterhöhung aus Anlass einer bereits feststehenden Tariferhöhung) erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht“.

    Dieser sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgereichts (BSG) entwickelte Grundsatz hat zur Folge, das bereits in der Zukunft feststehende Änderungen des Arbeitsentgelt erst ab dem Zeitpunkt des Anspruchs berücksichtigt werden können und eine erneute beitragsrechtliche Beurteilung durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat. Hierbei gibt es im „Modus Operandi“ keinen Gestaltungsspielraum durch die zu beurteilende Stelle.

    Bei der von Ihnen angesprochenen Tariferhöhung stimmen wir Ihnen zu, dass hier ab September 2025 eine neue Beurteilung zu erfolgen hat. Die sich aus dem Tarifabschluss ergebende Nachzahlung hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung.  
     
    Abschließend bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums keine Aussagen dazu treffen können, wie aus Gründen der besseren Nachvollziehbarkeit  Passagen aus bestimmten Gesetzestexten „lauten müssten“. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam  
     

  • 05
    RE: Beurteilung Übergangsbereich

    Sind wir mit der angedachten Umsetzung


    -aktuellen Monat der Änderung mit allen Entgeltbestandteilen, die der Mitarbeiter zu erwarten

    hat

    -Hochrechnung auf 12 Monate (inkl. JSZ)

    --> immer 12 Monate, auch wenn Mitarbeiter nur 8 Monate noch im

    Beschäftigungsverhältnis steht (?)


    auf dem richtigen Weg?


    Bei jeder weiteren Änderung würden wir im zutreffenden Monat eine neue Beurteilung vornehmen, wenn die Dauer einen Monat übersteigt.


    Entschuldigen sie der akribischen Nachfrage, aber das Thema Übergangsbereich ist allgemein für viele Arbeitgeber aufgrund der verschiedensten Personalfallkonstellationen ein "leidiges" Thema.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Hilfestellung.

     

  • 06
    RE: Beurteilung Übergangsbereich

    Hallo PersobueroSC,

    Ihrer angedachten Umsetzung, dass hier bei einer dauerhaften Änderung (= länger als ein Monat) im Beschäftigungsverhältnis eine gewissenhafte Schätzung der zu erwartenden Arbeitsentgelte (inklusive feststehender Einmalzahlungen) auf 12 Monate zukunftsbezogen durchzuführen ist, stimmen wir zu.

    Steht bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung fest, dass die Beschäftigung nicht mindestens ein Jahr andauern wird, ist ein entsprechend kürzerer Prognosezeitraum anzusetzen (in Ihrem Beispiel 8 Monate).     

    Abschließend möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir aufgrund der Komplexität des Themas „Übergangsbereich“ durchaus Verständnis für Ihre akribischen Nachfragen haben und hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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