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  • 01
    Beurteilung Übergangsbereich bei rückwirkender Tariferhöhung

    Hallo Expertenteam,


    wir benötigen eine Auskunft, ab welchem Zeitpunkt die Beurteilung zum Übergangsbereich bei einer rückwirkenden Tariferhöhung vorzunehmen ist:


    Tarif: ab 01.04.2025

    Abschluss Tarif: 06.04.2025

    Ende Erklärungsfrist: 14.05.2025

    Tarifvertrag durch AG Verband veröffentlicht am 04.08.2025


    Ab welchem Zeitpunktist die Beurteilung für den Übergangsbereich heranzuziehen?


    Ist hier der Zeitpunkt der Unterschriftensetzung ausschlaggebend oder die tatsächliche Laufzeit (ab 04.2025), ab wann der Tarif seine Wirkung hat.


    Danke vorab.

  • 02
    RE: Beurteilung Übergangsbereich bei rückwirkender Tariferhöhung

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich zwischen 556,01 und 2.000,00 € liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Tarifanhebung
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z.B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.
     
    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z.B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Mit der rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts ab 01.04.2025 aufgrund der tarifvertraglichen Erhöhung ist eine neue Beurteilung erforderlich. Die Neuberechnung kann erst ab Bekanntwerden des neuen Tarifvertrags zum 04.08.2025 erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beurteilung Übergangsbereich bei rückwirkender Tariferhöhung

    Danke für die Hilfestellung.


    Ist die Beurteilung auch ab 08.2025 zutreffend, wenn die Zahlbarmachung ab 09.2025 zugeteilt wird?

  • 04
    RE: Beurteilung Übergangsbereich bei rückwirkender Tariferhöhung

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich zwischen 556,01 und 2.000,00 € liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an Anspruch auf das neue Entgelt besteht. In Ihrem Sachverhalt besteht ab Bekanntwerden des neuen Tarifvertrags zum 04.08.2025 der Rechtsanspruch auf das höhere Arbeitsentgelt. Auch wenn die Zahlung des veränderten Entgelts erst im September erfolgt, verbleibt es bei der Neuberechnung in 08/2025.
    .
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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