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  • 01
    Beurteilung Mitarbeiter EM-Rente

    Wir beschäftigen seit 2023 eine Mitarbeiterin. Diese befindet sich seit November 2024 bereits im Krankengeldbezug. Nun hat uns die Mitarbeiterin einen Bescheid über eine befristete volle Erwerbsminderungsrente ab 01.06.2025 bis 31.05.2028 vorgelegt. Lt. Arbeitsvertrag ruht das Beschäftigungsverhältnis für die Dauer des Bezugs der EM-Rente. Die Unterbrechungsmeldung mit Grund 51 wurde aufgrund Krankengeldbezug bereits erstellt. Was müssen wir als AG in diesem Fall noch beachten? Sind noch Meldungen an SV-Träger zu erstellen? Muss das Arbeitsverhältnis systemseitig beendet werden oder genügt der Eintrag einer sonstigen Abwesenheit?

  • 02
    RE: Beurteilung Mitarbeiter EM-Rente


    Hallo  A. Beer,

    wird eine (befristete) Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorzunehmen.


    Davon ausgehend, dass die betroffene Person im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bisher mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1111“ gemeldet wurde, sind
    durch die rückwirkende Bewilligung nach unserem Verständnis die folgenden Meldungen zu erstellen:
     
    Abmeldung zum 31.05.2025 mit Meldegrund „32“ Beitragsgruppenschlüssel „1111“.
    Anmeldung zum 01.06.2025 mit Meldegrund „12“ Beitragsgruppenschlüssel „3101“.
     
    Der Personengruppenschlüssel lautet jeweils „101“.
     
    Erfolgt die Bewilligung wie in Ihrem Fall unterstellt während des Bezuges von Krankengeld, endet diese Geldleistung mit dem Tag des Eingangs des Rentenbescheids bei der Krankenkasse. Besteht die Beschäftigung im Anschluss an den Krankengeldbezug arbeitsrechtlich weiter, so hat der Arbeitgeber dies im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nach Ablauf eines Zeitmonats mit dem Meldegrund „34“ abzumelden. Dieser Monatszeitraum sind Sozialversicherungstage.
     
    Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, diesen Meldezeitraum mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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