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  • 01
    Beurteilung Minijob

    Wir haben ab 01.01.2026 eine Mitarbeiterin, welche ab 01.01.2026 Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhält und bei uns 1.746,79 EUR Brutto erhält. Somit würde es sich um einen Midijob handeln.

    Im Januar erhält sie aber schon eine Einmalzahlung i. H. v. 750,00 EUR und im laufenden Jahr vermutlich mindestens eine weitere Einmalzahlung, deren Höhe aber noch nicht bekannt ist.

    Wie beurteile ich diesem Fall richtig, ob es sich um einen Midijob handelt oder nicht?

     

  • 02
    RE: Beurteilung Minijob

    Hallo Lohnbüro KW,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne zwischen 603,01 € und 2.000,00 ) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch haben.  
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.
     
    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines Arbeits- oder Tarifvertrags) mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, werden bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts berücksichtigt. Einmalzahlungen, die nicht der Höhe nach feststehen, bleiben hierbei außen vor.
     
    Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines (Zeit-)Jahres (12 Monate, z. B. 01.04.2026 bis 31.03.2027) angesehen. In Ihrem Fall ist der Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2026 zugrunde zu legen.
     
    Da nach Ihrer Schilderung zum Zeitpunkt der Beurteilung nach den oben aufgeführten Grundsätzen das monatliche Bruttoentgelt des Mitarbeiters zusammen mit der Einmalzahlung innerhalb der Entgeltspanne liegt, sind ab Januar 2026 für die Beitragsberechnung die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen  
     
    Ihr Expertenteam
     

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