Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Beurteilung_geringf. Beschäftigung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben geringf. B. Mitarbeiter, die eine feste wöchentliche Arbeitszeit im Pflegebereich haben. Hinzu werden Auszahlungen von Schichtzulagen (SVpflichtigen Zulagen) vorgenommen, die in das laufende Entgelt mit einfließen.


    Die Verteilung der monatlichen Arbeitszeit erfolgt unterschiedlich, so dass die Mitarbeiter trotz vorgegebener wöchentlichen Arbeitszeit unterschiedliche Stunden in der Woche erarbeiten, wiederum auf ihre Monatsstunden kommen bzw. +/- Std. machen. Es wird aber ein festes Entgelt monatlich ausgezahlt.


    Wie ist die Beurteilung zur geringf. Beschäftigung anzusehen:


    Ist diese Fallkonstellation als schwankendes Entgelt anzusehen?

    In einer Schulung wurden wir darauf hingewiesen, dass wenn schwankendes Entgelt besteht z.B. saisonalle Bedigungen (Eisdiele, Erntehelfer, etc.) dies fest im Arbeitsvertrag aufgenommen werden soll, damit eine Begründung der Schwankungen vorliegt.


    Bei einem schwankenden Entgelt kann somit in den Monaten auch über der aktuellen Grenze (556,00 €) ein Verdienst sein, wenn die Jahresgrenze der geringf. Beschäftigung eingehalten wird.


    Sie sieht es in unserer Fallkonstellation im Bereich der Pflege aus:

    1. Entgelt wird im Juli und November aufgrund von Einmalzahlungen überschritten. Es wird dennoch darauf geachtet, dass in den restlichen Monaten die Grenze von 556,00 € nicht überschritten wird. Besteht hier dennoch die Möglichkeit die Grenze in vereinzelten Monaten zu überschreiten, wenn allgemeinbetrachtet die Jahresgrenze nicht überschritten wird oder muss es tatsächlich um ein grundlegendes schwankendes Entgelt handeln, wo klar nachzuweisen ist, dass dies auf Grundlage saisonaler Schwankungen ist?

    2. Wenn es zu unverhersehbaren Überschreitungen käme, z.B. aufgrund von Krankheit besteht die Möglichkeit die Grenze bis zum doppelten zu überschreiten. Wenn im November die Überschreitung der Jahressonderzahlung bereits vorhanden ist, kann dennoch eine zusätzliche Überschreitung von weiteren 556,00 € auf Grundlage von Mitarbeiterausfall durch Erkrankungen vorgenommen werden Bsp. 556,00 € + 556,00 € + 600 € Jahressonderzahlung.

    3. Wenn zum Jahresende noch Plusstunden stehen, so sind diese mit einzuberechnen, inweiweit die Grenze der geringf. Beschäftigung überschritten wird, auch wenn diese nicht ausgezahlt werden, so das ein Prüfer beurteilen kann, ob es sich um eine tatsächliche geringf. B. handelt und die Grenzen eingehalten wurden. Plusstunden sind grundsätzlich in den Monaten auszuzahlen, in denen sie auch entstanden sind. Fraglich ist nur, darf die monatliche Grenze von 556,00 € in unserem Fall von festen Stunden in der Woche / Monat überschritten werden? Wenn man die Auzahlung z.B. von 10 Plusstunden in Dezember vornehmen will, hierdurch die monatliche Grenze unbegründet überschreitet, die Jahresgrenze eingehalten wird - ist dies möglich?


    Danke vorab.

     

  • 02
    RE: Beurteilung_geringf. Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    wir verstehen Ihre Fragestellung so, dass ein gleichbleibendes Monatsgehalt gezahlt wird und Arbeitsstunden im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung erbracht werden.
     
    Diese Möglichkeit sehen die Geringfügigkeitsrichtlinien in Punkt 2.2.1.3 ausdrücklich vor. Es handelt sich also nicht um schwankendes Arbeitsentgelt:
    „Soweit in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem Stundenlohnanspruch und schwankender Arbeitszeit im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung ein verstetigtes Arbeitsentgelt gezahlt werden soll, sind für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts die sich aus der zu erwartenden Gesamtjahresarbeitszeit abzuleitenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Hierbei sind zu erwartende Arbeitszeitguthaben einzubeziehen. Demzufolge darf das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt in einem Jahr unter Berücksichtigung des zum Ende des Jahres in einem Zeitguthaben zu erwartenden Arbeitsentgeltanspruchs die entgeltliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen“.
     
    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 EUR) übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (2025 maximal 6.672,00 EUR). Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen. Bei der Prüfung der Entgeltgrenze sind zunächst alle dem Arbeitnehmer voraussichtlich im Jahreszeitraum zufließenden einmaligen und laufenden Vergütungen zu berücksichtigen, soweit sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Insofern sind alle feststehenden Sonderzahlungen, wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld bereits zu berücksichtigen.
     
    Wird in Ihrem Sachverhalt bereits ein monatliches Entgelt von 556 Euro gezahlt, führen die bereits feststehenden Sonderzahlungen zum Eintritt der Versicherungspflicht. Lediglich unvorhergesehene Überschreitungen sind unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich.
     
    Sofern der Verdienst eines Minijobbers die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein. Mittlerweile ist dieses gelegentliche (unvorhersehbare) Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob gesetzlich geregelt. Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 556,00 € verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich. Wenn die „Minijob-Grenze“ innerhalb des Zeitjahres dagegen in mehr als zwei Monaten überschritten wird, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die betreffende Person ist für diese Kalendermonate dann nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
    Als unvorhersehbar gilt die Zahlung eines Arbeitsentgelts, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigen konnte, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Darunter fallen beispielsweise Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (z. B. Krankheitsvertretung) sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.
    Im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens ist die zusätzliche Zahlung eines Arbeitsentgelts unschädlich, solange das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt in diesem Kalendermonat das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (2025: 1.112 EUR)
     
    Ihre Fragen sind wie folgt zu beantworten:
     
    Frage 1) Es handelt sich nicht um schwankendes Arbeitsentgelt, sondern eine flexible Arbeitszeitregelung.
    Frage 2) Eine Überschreitung wegen unvorhersehbarer Bezüge ist nur möglich, wenn das monatliche Arbeitsentgelt zusammen mit feststehenden Sonderzahlungen den Jahreswert noch nicht übersteigt.
    Frage 3) Zeitguthaben am Ende des Jahres sind zu berücksichtigen und bei der Prüfung der Jahresentgeltgrenze zu werten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.