Sehr geehrtes Expertenteam,
wir haben geringf. B. Mitarbeiter, die eine feste wöchentliche Arbeitszeit im Pflegebereich haben. Hinzu werden Auszahlungen von Schichtzulagen (SVpflichtigen Zulagen) vorgenommen, die in das laufende Entgelt mit einfließen.
Die Verteilung der monatlichen Arbeitszeit erfolgt unterschiedlich, so dass die Mitarbeiter trotz vorgegebener wöchentlichen Arbeitszeit unterschiedliche Stunden in der Woche erarbeiten, wiederum auf ihre Monatsstunden kommen bzw. +/- Std. machen. Es wird aber ein festes Entgelt monatlich ausgezahlt.
Wie ist die Beurteilung zur geringf. Beschäftigung anzusehen:
Ist diese Fallkonstellation als schwankendes Entgelt anzusehen?
In einer Schulung wurden wir darauf hingewiesen, dass wenn schwankendes Entgelt besteht z.B. saisonalle Bedigungen (Eisdiele, Erntehelfer, etc.) dies fest im Arbeitsvertrag aufgenommen werden soll, damit eine Begründung der Schwankungen vorliegt.
Bei einem schwankenden Entgelt kann somit in den Monaten auch über der aktuellen Grenze (556,00 €) ein Verdienst sein, wenn die Jahresgrenze der geringf. Beschäftigung eingehalten wird.
Sie sieht es in unserer Fallkonstellation im Bereich der Pflege aus:
1. Entgelt wird im Juli und November aufgrund von Einmalzahlungen überschritten. Es wird dennoch darauf geachtet, dass in den restlichen Monaten die Grenze von 556,00 € nicht überschritten wird. Besteht hier dennoch die Möglichkeit die Grenze in vereinzelten Monaten zu überschreiten, wenn allgemeinbetrachtet die Jahresgrenze nicht überschritten wird oder muss es tatsächlich um ein grundlegendes schwankendes Entgelt handeln, wo klar nachzuweisen ist, dass dies auf Grundlage saisonaler Schwankungen ist?
2. Wenn es zu unverhersehbaren Überschreitungen käme, z.B. aufgrund von Krankheit besteht die Möglichkeit die Grenze bis zum doppelten zu überschreiten. Wenn im November die Überschreitung der Jahressonderzahlung bereits vorhanden ist, kann dennoch eine zusätzliche Überschreitung von weiteren 556,00 € auf Grundlage von Mitarbeiterausfall durch Erkrankungen vorgenommen werden Bsp. 556,00 € + 556,00 € + 600 € Jahressonderzahlung.
3. Wenn zum Jahresende noch Plusstunden stehen, so sind diese mit einzuberechnen, inweiweit die Grenze der geringf. Beschäftigung überschritten wird, auch wenn diese nicht ausgezahlt werden, so das ein Prüfer beurteilen kann, ob es sich um eine tatsächliche geringf. B. handelt und die Grenzen eingehalten wurden. Plusstunden sind grundsätzlich in den Monaten auszuzahlen, in denen sie auch entstanden sind. Fraglich ist nur, darf die monatliche Grenze von 556,00 € in unserem Fall von festen Stunden in der Woche / Monat überschritten werden? Wenn man die Auzahlung z.B. von 10 Plusstunden in Dezember vornehmen will, hierdurch die monatliche Grenze unbegründet überschreitet, die Jahresgrenze eingehalten wird - ist dies möglich?
Danke vorab.